Abschnitt VIII ZeP EPÜ

Abschnitt VIII ZeP EPÜ

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen (Artikel 35 Absatz 2 [→ Abstimmungen] des Übereinkommens). Die Vorschriften über Stimmenwägung (Artikel 36 [→ Stimmenwägung] des Übereinkommens) sind anzuwenden.

siehe auch

ZeP → Zentralisierungsprotokoll
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EP → Europäisches Patentrecht