Weiterbehandlung

§ 12 GeschmMV

Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes muss folgende Angaben enthalten:

  1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
  2. den Namen des Anmelders und
  3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.

siehe auch

DesignG → Designgesetz