Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Artikel 11 (1) GGeschmMV

Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt [→ Schutzvoraussetzungen] genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.

Artikel 11 (2) GGeschmMV → Öffentliche Zugänglichkeit des Geschmacksmusters

Art. 10 - 13 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 2) → Umfang und Dauer des Schutzes
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster