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Titel II, Abschnitt 1 GGeschmMV:
Art. 3 GGeschmMV → Begriffe
Art. 4 GGeschmMV → Schutzvoraussetzungen
Art. 5 GGeschmMV → Neuheit
Art. 6 GGeschmMV → Eigenart
Art. 7 GGeschmMV → Offenbarung
Art. 8 GGeschmMV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbindungselementen
Art. 9 GGeschmMV → Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.
Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfuellen.
Art. 4 (3) GGeschmMV → Bestimmungsgemäße Verwendung
Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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