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designrecht:ggv:oeffentliche_zugaenglichkeit_des_geschmacksmusters

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Öffentliche Zugänglichkeit des Geschmacksmusters

Artikel 11 (2) GGeschmMV

Im Sinne des Absatzes 1 [→ Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters] gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

Art. 11 (1) GGeschmMV → Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Art. 10 - 13 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 2) → Umfang und Dauer des Schutzes
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist das Geschmacksmuster nach Art. 11 Abs. 2 GGeschmMV, wenn es auf dem Territorium der Europäischen Union in solcher Weise offenbart wurde, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.1)

Teilweise wird angenommen, zu den Fachkreisen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GGeschmMV zählten ebenso wie im Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGeschmMV nur diejenigen Personen, die innerhalb des maßgeblichen Wirtschaftszweigs mit der Mustergestaltung sowie der Entwicklung oder Herstellung mustergemäßer Erzeugnisse befasst seien2) Händler rechnen nach dieser Ansicht nicht generell, sondern nur dann zu den Fachkreisen, wenn sie gestalterisch auf das Produktdesign Einfluss nehmen. Fehlt es an einem gestalterischen Mitwirken und erfolgt eine Beeinflussung der Produktgestaltung allenfalls aufgrund der Nachfrageentscheidung, wäre die Folge, dass Händler ebenso wenig wie Benutzer und Endverbraucher zu den Fachkreisen zu rechnen sind3).4)

Für das öffentliche Zugänglichmachen genügt bereits die Möglichkeit, dass die Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf Kenntnis von dem Geschmacksmuster erlangen konnten. Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen.5)

Zudem werden die dem Handel offenbarten Neuheiten typischerweise zeitnah vermarktet. Nach diesen Maßstäben würde die vom Berufungsgericht festgestellte breite Verteilung der Neuheitenblätter der Klägerin mit der Abbildung des Klagemusters an gewichtige Handelspartner ausreichen, damit das Klagemuster in den Fachkreisen bekannt sein konnte.6)

Ist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wurden?7)

siehe auch

1) , 4) , 6) , 7)
BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon
2)
vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 5 Rn. 12; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 7 Rn. 16
3)
vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 5 Rn. 12; aA Günther in Günther/Beyerlein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 7
5)
BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 5 Rn. 16; Ruhl aaO Art. 7 Rn. 27; vgl. auch Auler in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Art. 7 GGeschmMV Rn. 12
designrecht/ggv/oeffentliche_zugaenglichkeit_des_geschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1