Designschutz

§ 2 (1) DesignG

Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

§ 2 (2) DesignG → Neuheit
§ 2 (3) DesignG → Eigenart

Gegenstand des Designschutzes

Gemäß § 2 Abs. 1 GeschmMG 2004 und § 2 Abs. 1 DesignG wird als Geschmacksmuster bzw. als eingetragenes Design ein Muster bzw. ein Design geschützt, das neu (§ 2 (2) DesignG → Neuheit) ist und Eigenart (§ 2 (3) DesignG → Eigenart) hat.

Ein Muster bzw. ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster bzw. kein identisches Design offenbart worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004, § 2 Abs. 2 Satz 1 DesignG → Neuheit).

Muster bzw. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004, § 2 Abs. 2 Satz 2 DesignG).

Wird wirksam die Priorität der Ausstellung eines Musters bzw. eines Designs in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung des § 2 GeschmMG 2004 und des § 2 DesignG der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetags (vgl. § 13 Abs. 2, § 15 GeschmMG 2004; § 13 Abs. 2, § 15 DesignG).1)

siehe auch

DesignG → Designgesetz

1)
BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - Bettgestell