Ausstellungspriorität

§ 15 (1) DesignG (1) Hat der Anmelder ein Design 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellun- gen oder 2. auf einer sonstigen inländischen oder auslän- dischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmel- dung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in An- spruch nehmen.
§ 15 (2) DesignG

Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

§ 15 (3) DesignG

Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

§ 15 (4) DesignG

Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 (5) DesignG

Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 14 Abs. 1 nicht.

siehe auch

DesignG → Designgesetz

DesignG → Bundesministerium der Justiz
§14 DesignG → Ausländische Priorität