Ausschluss vom Designschutz

§ 3 (1) Nr. 1 DesignG → Freihaltebedürfnis an ausschließlich technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen
§ 3 (1) Nr. 2, (2) DesignG → Freihaltebedürfnis an Erscheinungsmerkmalen mit zwangsläufig nachzubildender Form
§ 3 (1) Nr. 3 DesignG → Verbot von sittenwidrigen Mustern
§ 3 (1) Nr. 4 DesignG → Freihaltebedürfnis an Hoheitszeichen und sonstigen Zeichen von öffentlichem Interesse

§ 3 (2) DesignG → Erscheinungsmerkmale, die den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen

siehe auch

§ 2 (1) DesignG → Geschmacksmusterfähigkeit