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wettbewerbsrecht:nicht_vergleichbare_waren_oder_dienstleistungen

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Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen

Art. 3a (1) lit. b 97/55/EG

§ 6 (2) Nr. 1 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;

Keine Identität, sondern nur Funktionsgleichheit. Substitutionsprodukte aus Sicht der angesprochenen Verbraucher.

Beispielfälle:

siehe auch

wettbewerbsrecht/nicht_vergleichbare_waren_oder_dienstleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1