Vergleichende Werbung

§ 6 (1) UWG Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

§ 6 (2) Nr. 1 → Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen
§ 6 (2) Nr. 2 → Unobjektiver Vergleich
§ 6 (2) Nr. 3 → Gefahr der Verwechslung
§ 6 (2) Nr. 4 → Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung
§ 6 (2) Nr. 5 → Herabsetzung oder Verunglimpfung

EU → Vergleichende Werbung

§ 6 UWG setzt Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450 um.

§ 6 UWG n.F. zur Regelung der vergleichenden Werbung basiert auf der Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende und vergleichende Werbung.

Gemäß Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450 ist unter „vergleichende Werbung“ jede Werbung zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.1)

Nach ständiger Rechtsprechung ist dies eine weite Definition, die es ermöglicht, alle Arten der vergleichenden Werbung abzudecken, so dass es sich also schon dann um vergleichende Werbung handelt, wenn eine Äußerung vorliegt, die – auch nur mittelbar – auf einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die dieser anbietet, Bezug nimmt.2)

Die Feststellung, dass eine Werbeaussage vergleichende Werbung ist, setzt somit voraus, dass unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber des Werbenden oder die von dem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden.3)

Der Begriff Werbung

Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.4)

Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen ist eine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betref-fenden Produkte und damit Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der Richtlinie). Der Umstand, dass Produktbezeichnungen auch markenrechtlicher Schutz zukommen kann, steht dem nicht entgegen. Dem Markenrecht kommt gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Regelungen der vergleichenden Werbung kein Vorrang zu.5)

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist, wenn sie bestimmten Anforderungen genügt (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG), ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher.6)

Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.7)

Der in diesen Vorschriften angeführte Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt.8) Dabei ist es ohne Belang, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet.9)

Hinreichenden Grad an Austauschbarkeit

Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.10)

Aus Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 97/55/EG) folgt zu-dem, dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen.11)

Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt daher neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus.12)

Markenrechtlicher Aspekt der vergleichenden Werbung

Die Bezugnahme auf die Marke oder ein anderes Kennzeichen des Mitbewerbers kann daher für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein und stellt, wenn sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung beachtet, keine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Mitbewerbers dar 13). Bereits aus diesem Grund kommt dem markenrechtlichen Schutz gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. Bornkamm, GRUR 2005, 97, 101).14)

Imitationswerbung

Vergleichende Warentests

Kennzeichenverletzung durch Verwendung einer Marke in einer vergleichenden Werbung

siehe auch

1) EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06
2) EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a Urteile Toshiba Europe, Randnrn. 30 und 31, vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C‑44/01, Slg. 2003, I‑3095, Randnr. 35, und vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C‑381/05, Slg. 2007, I‑3115, Randnr. 16
3) EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a. Urteile Toshiba Europe, Randnr. 29, und De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 17
4) BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - Duftvergleich mit Markenparfüm ; m.V.a. Art. 2 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates v. 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17
5) BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - Duftvergleich mit Markenparfüm ; m.V.a .BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung, unter III 2 der Entscheidungsgründe
6) BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung; m.V.a. den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 6.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18; Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und ver-gleichende Werbung in der kodifizierten Fassung, ABl. Nr. L 376 v. 27.12.2006, S. 21
7) , 14) BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung
8) BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.V.a. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte
9) BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.V.a. BGHZ 139, 378, 382, 384 - Vergleichen Sie
10) BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter
11) BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Rn. 26 f. = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium; Urteil vom 19. April 2007 - C-381/05, Slg. 2007, I-3115 = GRUR 2007, 511 Rn. 44 - De Lands-heer/CIVC; Urteil vom 18. November 2010 - C-159/09, GRUR 2011, 159 Rn. 25 = WRP 2011, 195 - Lidl/Vierzon
12) BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 50 f.; Harte/Henning/Sack, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 99-106; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 6 Rn. 36
13) vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 97/55/EG sowie der Richtlinie 2006/114/EG
wettbewerbsrecht/vergleichende_werbung.txt · Zuletzt geändert: 2011/12/23 09:03 von mfreund
 

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