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Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)

§ 6 UWG n.F. zur Regelung der vergleichenden Werbung basiert auf der Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende und vergleichende Werbung.

Vergleichende Werbung (EU)

§ 6 (1) UWG Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

§ 6 UWG setzt Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450 um.

Gemäß Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450 ist unter „vergleichende Werbung“ jede Werbung zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.1)

Nach ständiger Rechtsprechung ist dies eine weite Definition, die es ermöglicht, alle Arten der vergleichenden Werbung abzudecken, so dass es sich also schon dann um vergleichende Werbung handelt, wenn eine Äußerung vorliegt, die – auch nur mittelbar – auf einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die dieser anbietet, Bezug nimmt.2)

Die Feststellung, dass eine Werbeaussage vergleichende Werbung ist, setzt somit voraus, dass unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber des Werbenden oder die von dem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden.3)

Der Begriff Werbung

Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.4)

Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen ist eine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betref-fenden Produkte und damit Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der Richtlinie). Der Umstand, dass Produktbezeichnungen auch markenrechtlicher Schutz zukommen kann, steht dem nicht entgegen. Dem Markenrecht kommt gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Regelungen der vergleichenden Werbung kein Vorrang zu.5)

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist, wenn sie bestimmten Anforderungen genügt (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG), ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher.6)

Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.7)

Der in diesen Vorschriften angeführte Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt.8) Dabei ist es ohne Belang, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet.9)

Markenrechtlicher Aspekt der vergleichenden Werbung

Die Bezugnahme auf die Marke oder ein anderes Kennzeichen des Mitbewerbers kann daher für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein und stellt, wenn sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung beachtet, keine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Mitbewerbers dar 10). Bereits aus diesem Grund kommt dem markenrechtlichen Schutz gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. Bornkamm, GRUR 2005, 97, 101).11)

Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen

Art. 3a (1) lit. b 97/55/EG

§ 6 (2) Nr. 1 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;

Keine Identität, sondern nur Funktionsgleichheit. Substitutionsprodukte aus Sicht der angesprochenen Verbraucher.

Beispielfälle:

Unobjektiver Vergleich (§ 6 II Nr. 2 UWG)

§ 6 (2) Nr. 2 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;

Preisvergleich

Aus einer Gegenüberstellung eigener Preise folgt kein Verstoß gegen das Erfordernis, dass die Eigenschaften objektiv verglichen werden müssen. Durch diese Voraussetzung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Werturteilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben12) und die deshalb gegen das aus dem Erfordernis der Objektivität des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen.13)

Preisangaben sind auch im Rahmen eines Eigenpreisvergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die Gefahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornimmt, rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit Hausmarken und anderen Markenprodukten.14)

Gefahr der Verwechslung

§ 6 (2) Nr. 3 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;

Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 6 (2) Nr. 4 UWG)

§ 6 (2) Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

Die Nennung fremder Marken, die in den Preisvergleich einbezogen worden sind, reicht nicht aus, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung anzunehmen. Der Hinweis auf die Marken der in einen Preisvergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der fremden Markenartikel.15)

Herabsetzung oder Verunglimpfung (§ 6 (2) Nr. 5 UWG)

Imitationswerbung

Vergleichende Warentests

Kennzeichenverletzung durch Verwendung einer Marke in einer vergleichenden Werbung

siehe auch

1) EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06
2) EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a Urteile Toshiba Europe, Randnrn. 30 und 31, vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C‑44/01, Slg. 2003, I‑3095, Randnr. 35, und vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C‑381/05, Slg. 2007, I‑3115, Randnr. 16
3) EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a. Urteile Toshiba Europe, Randnr. 29, und De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 17
4) BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - Duftvergleich mit Markenparfüm ; m.V.a. Art. 2 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates v. 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17
5) BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - Duftvergleich mit Markenparfüm ; m.V.a .BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung, unter III 2 der Entscheidungsgründe
6) BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung; m.V.a. den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 6.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18; Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und ver-gleichende Werbung in der kodifizierten Fassung, ABl. Nr. L 376 v. 27.12.2006, S. 21
7) , 11) BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung
8) BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.V.a. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte
9) BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.V.a. BGHZ 139, 378, 382, 384 - Vergleichen Sie
10) vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 97/55/EG sowie der Richtlinie 2006/114/EG
12) EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Tz 46 = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium/Colruyt
13) BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 184/03 - Eigenpreisvergleich; m.V.a. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II
14) BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 184/03 - Eigenpreisvergleich
15) BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 184/03 - Eigenpreisvergleich ; m.V.a. EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR Int. 2006, 399 Tz 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt). Vielmehr müssen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung zu begründen.((BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 184/03 - Eigenpreisvergleich; m.V.a. BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte
 
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