Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
→ Wettbewerbsverhältnis
→ Mitbewerber (EU)
Ein „Mitbewerber“ i.S. des § 2 I Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potenzieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht.1)
Auch insoweit sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.2)
Die bloße Anmeldung und Eintragung einer Marke maeben aus dem Träger des Rechts allerdings noch nicht einen Unternehmer im Sinne des UWG.3)