Mitbewerber (§ 2 Nr. 3 UWG)

§ 2 (1) Nr. 3 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;

Wettbewerbsverhältnis
Mitbewerber (EU)

Ein „Mitbewerber“ i.S. des § 2 I Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potenzieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht.1)

Auch insoweit sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.2)

Die bloße Anmeldung und Eintragung einer Marke maeben aus dem Träger des Rechts allerdings noch nicht einen Unternehmer im Sinne des UWG.3)

siehe auch

1) vgl. BGH, GRUR 1984, 823 - Chartergesellschaften; NJW 1993, 1991 = WRP 1993, 396 [397] - Maschinenbeseitigung; Kohler. in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. .Aufl., §2 Rdnr. II
2) KG, Urt. v. 30.6.2006 - 5 U 127/05; m.V.a BGH. GRUR 2004, 877 - Werbeblocker, m.w. Nachw.
3) KG, Urt. V. 30. 6. 2006 - 5 U127105; m.v.A. BGH, GRUR 1995, 697 - Funny Paper
wettbewerbsrecht/mitbewerber.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)
 

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