Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: jedem Mitbewerber;
Unter einem Wettbewerbsverhältnis ist die Beziehung zwischen zwei Wettbewerbern als Anbieter und Nachfrager gegenüber einem Dritten zu verstehen.
Die für die Annahme der Klagebefugnis i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann.1)
Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen.2)
Ein Wettbewerbsverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen nur teilweise decken.3)
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn die Mitbewerber mit gleicher oder gleichartiger Ware oder gewerblicher Leistung um denselben Kundenkreis werben bzw. konkurrieren.4)
→ Wettbewerbsverhältnis (EU)
Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. 5)
Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung geht es regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung. Es genügt, wenn die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen angehören.6)
Neben dem Fall, dass ein Hersteller oder Großhändler sich nicht auf seine Wirtschaftsstufe beschränkt, sondern seine Ware direkt an den Endverbraucher absetzt, wollte der Gesetzgeber für die Qualifikation als Mitbewerber entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis genügen lassen.7)
Unternehmer, die gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, sind Mitbewerber, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun, falls nur das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen im Absatz behindern oder stören kann.8)
Dafür reicht es aus, wenn ein Unternehmer ein zur Herstellung eines anderen Produkts benötigtes Vorprodukt anbietet und das von seinem Abnehmer hergestellte Endprodukt innerhalb derselben Abnehmerkreise abgesetzt werden soll wie das des anderen Unternehmers.9)
Als Mitbewerber anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sind jedoch nur solche Unternehmer, deren eigene Interessen (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten: Begr. RegE zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 22) von dem gerügten Wettbewerbsverstoß berührt sind (arg. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), was insbesondere in den Fällen der Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 7, 8, 10 UWG) besonderer Prüfung bedarf.10)
Ein solches Wettbewerbsverhältnis ist - bei einem Absatzwettbewerb - jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann.11)
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen auch um andere Unternehmen als Kunden konkurrieren können, mithin der Begriff „Endverbraucherkreis“ weiter zu fassen ist.12)
Für die sachliche Marktabgrenzung genügt es jedenfalls, wenn aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind. Entscheidend ist, ob der Verkehr eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht.13)
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind.14)
Unterschiedliche Wirtschaftsstufen sprechen nur dann gegen die Klageberechtigung, wenn eine wechselseitige Behinderung im Absatz und eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von vornherein ausgeschlossen ist.15)
Bei Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ergibt sich die Klagebefugnis unmittelbar aus den §§ 1 - 3 UWG a.F.
Bei einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis (§ 13 II No. 1 UWG a.F.) ist man nicht mehr klagebefugt: In solchen Fällen besteht laut Gesetzgeber kein ausreichendes Interesse, da man sich an Verbände wenden kann. 17)