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wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen [2020/02/28 08:39] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Irreführende geschäftliche Handlungen ====== | ||
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+ | **§ 5 (1) S. 1 UWG** | ||
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+ | [[Unlauter]] handelt, wer eine irreführende [[geschäftliche Handlungen|geschäftliche Handlung]] vornimmt, | ||
+ | die er andernfalls nicht getroffen hätte. | ||
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+ | § 5 (1) S. 2 Fall 1 UWG -> [[Irreführung durch unwahre Angaben]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 UWG -> [[Irreführung durch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben]] \\ | ||
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+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG -> [[Irreführende Produktangaben]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 2 UWG -> [[Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 3 UWG -> [[Irreführende Angaben über den Unternehmer]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 4 UWG -> [[Irreführende Angaben über Sponsoring oder Zulassungen des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 5 UWG -> [[Irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 6 UWG -> [[Irreführende Angaben über einen Verhaltenskodex]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 2. Alt Nr. 7 UWG -> [[Irreführende Angaben über Rechte des Verbrauchers]] \\ | ||
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+ | § 5 (2) UWG -> [[Irreführung durch Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | § 5 (3) UWG -> [[Irreführende Angaben im Rahmen vergleichender Werbung]] \\ | ||
+ | § 5 (4) UWG -> [[Irreführende Preisherabsetzungen]] \\ | ||
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+ | § 2 (2) UWG -> [[Verbraucher]] | ||
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+ | -> [[Irreführende Werbung]] \\ | ||
+ | -> [[Irreführende Angaben]] \\ | ||
+ | -> [[Unzulässige Werbung mit objektiv richtigen Angaben]] \\ | ||
+ | -> [[Verschweigen von Tatsachen]] \\ | ||
+ | -> [[Irreführung über die geographische Herkunft einer Ware oder Leistung]] \\ | ||
+ | -> [[Mehrdeutige Angaben]] \\ | ||
+ | -> [[Wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung]] \\ | ||
+ | -> [[Blickfangmäßige Werbung]] \\ | ||
+ | -> [[Alleinstellungsbehauptungen]] \\ | ||
+ | -> [[Irreführende Geschäftsbezeichnung]] \\ | ||
+ | -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
+ | getroffen hätte. | ||
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+ | Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an.((BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz)) | ||
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+ | Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen | ||
+ | Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; auch BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, | ||
+ | GRUR 2016, 1073 Rn. 27 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting, | ||
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+ | Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nur, wenn sie geeignet ist, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben.((BGH, | ||
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+ | Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend, | ||
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+ | § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, | ||
+ | einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, | ||
+ | tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er ansonsten nicht getroffen hätte.((BGH, | ||
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+ | Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG erfasst somit als irreführende Geschäftspraxis generell unwahre Angaben, darüber hinaus in den Fällen der Buchstaben a bis g aber auch alle Geschäftspraktiken, | ||
+ | zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind. Dabei erfordern beide Tatbestandsvarianten - entsprechend der nationalen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG - noch die tatsächliche oder voraussichtliche Veranlassung zu einer ansonsten nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung. Der Einschub " | ||
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+ | Danach kann der zweite Fall grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind.((BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge)) | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem die | ||
+ | Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; | ||
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+ | Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, | ||
+ | Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, | ||
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+ | Entsprechendes gilt, soweit die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob eine Werbung für Heilmittel irreführend im Sinne von § 3 HWG [-> [[Heilmittelwerbegesetz]]] ist, der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.((vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 29 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil)) | ||
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+ | Bei der Gesundheitswerbung gelten strengere Maßstäbe, weil der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Produkts hofft und daher geneigt ist, Werbeaussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Überdies können mit irreführenden Angaben erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein.((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität; | ||
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+ | § 5 UWG soll auf unzureichender, | ||
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+ | In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon, die in Betracht kommt, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben.((BGH, | ||
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+ | Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung nur unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
+ | andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; | ||
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+ | Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.((BGH, | ||
+ | 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053, 1054 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport)) | ||
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+ | § 5 UWG definiert einen Gefährdungstatbestand. Für einen Anspruch aus § 3 UWG a.F. muss daher noch kein Tatbestand der Irreführung vorliegen; die Gefahr einer Irreführung reicht bereits aus. | ||
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+ | § 5 UWG ist kein abschließender Katalog (insbesondere). | ||
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+ | Ein [[Unterlassungsanspruch]] bei irreführender Werbung ergibt sich sowohl nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V. mit § 3 Satz 2 Nr. 3a HWG als auch nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG. | ||
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+ | Die [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Zwar kann eine irreführende Angabe zur Folge haben, dass auch ein späteres Verhalten den Verkehr wegen der Nachwirkung der früheren Angabe irreführt((BGH, | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignet ist, ist auf die Auffassung der Verbraucher abzustellen, | ||
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+ | Für die Beurteilung einer Werbeaussage als irreführend im Sinne von § 5 UWG das Verständnis maßgeblich ist, das der Verkehr von dem von der betreffenden Aussage ausgehenden Gesamteindruck hat, und dass einzelne Äußerungen | ||
+ | einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus dem Zusammenhang, | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Frage, welche Aufmerksamkeit der Verbraucher der verfahrensgegenständlichen Werbung | ||
+ | entgegenbringe, | ||
+ | die persönlichen Lebensverhältnisse des interessierten Kunden berührten.((BGH, | ||
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+ | Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.((BGH I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon)) | ||
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+ | Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.((BGH I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon)) | ||
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+ | Für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, ist allein auf die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.((BGH, | ||
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+ | Dementsprechend liegt eine relevante Irreführung grundsätzlich etwa dann vor, wenn ein beworbenes Produkt nur in einer von 100 Filialen eines Handelsunternehmens nicht verfügbar ist.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; | ||
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+ | Der Begriff der " | ||
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+ | Der Schutzbereich des § 5 UWG umfasst Fälle, in denen von der Irreführung eine Anlockwirkung ausgeht, grundsätzlich auch dann, wenn die Irreführung noch rechtzeitig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt wird.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting; | ||
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+ | Anpreisungen, | ||
+ | liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer subjektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produkts auffasst. Dafür kann es genügen, dass die Anpreisung die Vorstellung einer besseren als der durchschnittlichen Qualität hervorruft.((BGH, | ||
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+ | Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich | ||
+ | nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht.((BGH, | ||
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+ | Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 UWG -> [[Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen]] |
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