Irreführende geschäftliche Handlungen

§ 5 (1) S. 1 UWG

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.

§ 5 (1) S. 2 Nr. 1 UWGIrreführende Produktangaben
§ 5 (1) S. 2 Nr. 2 UWGIrreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten
§ 5 (1) S. 2 Nr. 3 UWGIrreführende Angaben über den Unternehmer
§ 5 (1) S. 2 Nr. 4 UWGIrreführende Angaben über Sponsoring oder Zulassungen des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen
§ 5 (1) S. 2 Nr. 5 UWGIrreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur
§ 5 (1) S. 2 Nr. 6 UWGIrreführende Angaben über einen Verhaltenskodex
§ 5 (1) S. 2 Nr. 7 UWGIrreführende Angaben über Rechte des Verbrauchers

§ 5 (2) UWGIrreführung durch Verwechslungsgefahr
§ 5 (3) UWGIrreführende Angaben im Rahmen vergleichender Werbung
§ 5 (4) UWGIrreführende Preisherabsetzungen

§ 5 UWG soll auf unzureichender, missverständlicher oder falscher Information getroffene Marktentscheidungen verhindern.1)

In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon, die in Betracht kommt, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben.2)

§ 5 UWG definiert einen Gefährdungstatbestand. Für einen Anspruch aus § 3 UWG a.F. muss daher noch kein Tatbestand der Irreführung vorliegen; die Gefahr einer Irreführung reicht bereits aus.

§ 5 UWG ist kein abschließender Katalog (insbesondere).

Unterfall des § 3 → Dessen Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, Bagatellgrenze beachten.

Werbung

Nach Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern“.3)

Werbung im Sinne von § 5 UWG ist – unter anderem – jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.4)

siehe auch: Werbung

Gesamteindruck

Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf-grund ihres Gesamteindrucks versteht.5)

Verbraucherleitbild

Es ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.6)

Der Grad der Aufmerksamkeit hängt von der jeweiligen Situation/Einzelfall und der jeweiligen Ware ab. Bei höherwertiger Ware z.B. Auto erfolgt eine kritische Beurteilung durch den Verbraucher.

Es ist anerkannt, dass die Kaufentscheidungen verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen beeinflusst werden können, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen7). Auch kommt es nicht darauf an, ob eine Werbeangabe in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, objektiv erheblich ist oder ob sich das Publikum vernünftigerweise durch die Abweichung beeinflussen lässt (Helm, a.a.O. Rn. 88). Es ist nicht Sache des Gerichts nachzuprüfen, ob die Wertschätzung, die das Publikum einer Ware entgegenbringt, berechtigt ist.8)

Beispiel: Da der Grad der Aufmerksamkeit bei Werbung für eine Geldanlage erfahrungsgemäß hoch ist, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Interessent einen Fußnotenhinweis wahrnimmt.9)

Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch bei irreführender Werbung ergibt sich sowohl nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V. mit § 3 Satz 2 Nr. 3a HWG als auch nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG.

Objektiv zutreffende Angaben

Auch objektiv zutreffende Angaben können jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet.10)

Verwechslungsgefahr

§ 5 (2) UWG_2004

Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

Angaben und Werturteile

Der Tatbestand des § 3 UWG a.F. erforderte, dass die irreführende Werbung „Angaben“ enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse voraus.11)

Werturteile wurden von § 3 UWG a.F. nicht erfasst. Daran ist auch unter Geltung des § 5 UWG festzuhalten.12)

Verschweigen von Tatsachen

Ein irreführendes Verschweigen einer Tatsache ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen.13)

Irreführende Angaben

positiv

  • Angaben wird ganz allgemein verstanden. BGH GRUR 1961/544 'Hühnergegacker': Werbung mit Hühnergegacker im Rundfunk für Eierteigwaren, die unter Verwendung von Trockenei statt Frischei hergestellt werden ist eine irreführende Angabe.
  • Schweigen kann als Angabe gewertet werden, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Zum Beispiel das Unterbleiben eines Hinweises auf die Kraftstoffart bei Angaben bezüglich des Literverbrauchs von Fahrzeugen in einer Werbeanzeige (BGH GRUR 1985/450 'Benzinverbrauch'). Eine allgemeine, d.h. auch nebensächliche Produkteigenschaften umfassende Aufklärungspflicht besteht jedoch nicht. § 5 II S. 2 beschränkt die Aufklärungspflicht auf Tatsachen, die für die Entscheidung zum Vertragsschluss von Bedeutung sind. Ein relevantes Schweigen liegt jedoch vor, wenn beim Angebot eine wesentliche Produkteigenschaft verschwiegen wird, z.B., dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (BGH WRP 1999/839 'Auslaufmodell' und weiterhin bis Auslaufmodell VI). (Weiterhin: BGH WRP 1999/1151 'EG-Neuwaage').

negativ:

  • Meinungsäußerungen sind nicht als Angaben zu werten (OLG Karlsruhe WRP 1983/225 'schönster Aussichtspunkt der Mosel').
  • Luxusassoziation ist nicht als Angabe zu bewerten. BGH GRUR 1963/482 'Hollywood Duftschaumbad': Bei der Bezeichnung „Hollywood Duftschaumbad“ für eine nicht aus Hollywood stammenden Badezusatz liege nichts als eine erlaubte lobende Anpreisung der eigenen Ware ohne jegliche Angabe vor.

Adressaten der irreführenden Angabe

  • Allgemeine Verkehrkreise der Allgemeinheit der Verbraucher.
  • Spezielle Verkehrskreise der Allgemeinheit der Verbraucher (z.B. gehobene Schluckspechte, fähig zur Unterscheidung zwischen Weinbrand und Cognac, BGH WRP 1995/9 'Napoleon III').
  • Spezielle Fachkreise.

Blickfangmäßige Werbung

Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein.14)

Aufklärende Hinweise

Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in Fällen der blickfangmäßigen Werbung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.15)

Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hin-weise wahrnimmt.16)

Relevanz der irreführenden Angaben

  • Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise muss getäuscht sein.
  • werden unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen, reicht die Täuschung eines dieser Verkehrkreise aus.
  • Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird gegenwärtig von ca. 12 - 15% deren jeweiliger Angehöriger gebildet.
  • wettbewerbliche Relevanz, d.h. Eignung der Angabe zur Beeinflussung eines Kaufentschlusses. Praktisch wird eine fehlende wettbewerbliche Relevanz nur vom Beklagten eingewandt; diesem Einwand fehlt jedoch die praktische Durchschlagskraft, da der BGH darin nur in absoluten Ausnahmefällen einen Ausnahmegrund anerkennt.
  • Grad der Irreführung, ist z.B. nicht gegeben, wenn wegen einer branchenüblichen Verwendung eines Begriffs kein Nutzen zum eigenen Vorteil erkennbar ist und keine schützenswerten Verbraucherinteressen verletz werden (BGH GRUR 1991/852 'Aquavit').

Feststellung einer irreführenden Angabe

  • der Richter entscheidet aus eigener Sachkunde über die Verkehrsauffassung, wenn er sich selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt.
  • Fühlt sich der Richter selbst getäuscht, so ist keine weitere Beweiserhebung erforderlich (BGH GRUR 2000/239 'Last-Minute-Reise'). Fühlt sich der Richter dagegen nicht getäuscht, so ist ein Gegenbeweis zugelassen (BGH GRUR 1985/140 'Größtes Teppichhaus der Welt'; BGH WRP 1990/699 'Meisterkaffee').
  • Umfrageergebnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Sachkunde des Richters.
  • Auch eine objektiv zutreffende Angabe kann irreführend sein. Das ist der Fall, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet.17)

Irreführung durch Verschweigen

Es besteht eine Informations- und Aufklärungspflicht. So muß darauf hingewiesen werden, daß es sich um ein Auslaufmodell handelt.18)

Aufklärungspflichten bestehen unter Umständen auch dann, wenn der Einsatz des Produktes eine Rechtsverletzung nach sich zieht.19)

Irreführung im Rahmen vergleichender Werbung (§ 5 III UWG)

§ 5 (3) UWG

Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

Klarstellung, daß auch Irreführung bei einer vergleichenden Werbung vorliegen kann, ansonsten gilt § 6 UWG. Irreführende Praktiken, beispielsweise Französische Woche bei Lebensmittelhändler. Flaggen etc. in der Aufmachung des Ladens, verkauft werden aber bayerische Produkte.

Werbung mit Preisherabsetzungen

Lockvogelwerbung (§ 5 (5) UWG a.F.)

Fallgruppen des § 3 UWG a.F.

  • Irreführung über die Beschaffenheit einer Ware oder Leistung:
    • stoffliche Zusammensetzung, wie die Bezeichnung eines maschinell hergestellten Teppichs als Orientteppich.
    • Qualität des Produkts, wie die Bezeichnung eines Industrieprodukts als Auslese.
  • Wirkungsweise eines Produkts, wie die Bezeichnung eines kalorienreichen und stark fetthaltigen Lebensmittels als frisch.
  • Blickfangmäßige Darstellung unrichtiger Angaben, auch wenn die Werbung eine Richtigstellung enthält, die der Verbraucher jedoch nicht wahrnimmt. BGH GRUR 1989/434 'Gewinnspiel': Irreführung, wenn bei Gewinnspielen im Versandhandel Gewinne von nicht unerheblichem Wert angekündigt werden ohne deutlich zu machen, dass zu den Gewinnen auch Gutscheine über 5,- DM zum Bezug von Waren aus dem Katalog des Veranstalters gehören.
  • Fortwirkung, d.h. Aufrechterhalten früher aufgestellter objektiv unrichtiger Vorstellungen in leicht geänderter Form, z.B. 'Ei fein' in 'Ei wie fein' (BGH GRUR 1958 86 'Ei-fein'). (BGH GRUR 1982/685 'Ungarische Salami').
  • Erzeugen einer falschen Vorstellung beim Verbraucher durch objektiv wahre Angaben (BGH GRUR 1991/522 (???) 'TÜV Prüfzeichen').

Irreführung über geschäftliche Verhältnisse

Eine Allein- oder Spitzenstellungswerbung kann sich entweder auf das Produkt oder auf das Unternehmen beziehen. Wird eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, so liegt ein Alleinstellung vor. Um eine Alleinstellung handelt es sich nicht nur, wenn der Werbende behauptet, dass er „allein stehe“, sondern auch, wenn er zum Ausdruck bringt, er übertreffe seine Mitbewerber. Es entscheidet dabei weniger die sprachliche oder grammatikalische Form als die Wirkung, die eine bestimmte Werbeaussage nach ihrem Sinngehalt aus die angesprochenen Verkehrskreise ausübt.

Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmt Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Alleinstellung bekundet, wird gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil der angesprochene Verkehrskreise entsprechend diesem Wortsinn verstanden 20)

Nimmt der Werbende nicht für sich allein, sondern mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen eine Spitzenstellung in Anspruch, so handelt es sich nicht um eine Alleinstellungs- sondern um eine Spitzengruppenwerbung. Entscheidend ist allerdings nie die sprachliche oder grammatikalische Form, sondern der Sinngehalt einer Angabe. 21)

Superlativ

Der Superlativ ist eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung: z.B. „die meistgelesene Zeitung“, „Die größte Wohnwelt“, „größtes Versandhaus“. Häufig besagt der Superlativ jedoch nur, dass das angepriesen Erzeugnis ein Spitzenerzeugnis ist, womit das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse eingeräumt wird.

Der Komperativ bringt seltener eine Alleinstellung zum Ausdruck. er dient vielmehr schon seinem Wesen nach dem Vergleich mit anderen Erzeugnissen, kann aber je nach Lage des Falles, insbesondere Bei Übertreibung, auch den Anspruch auf eine Alleinstellung ausdrücken. z.B. „verleiht längere Lebensdauer…“

Der negative Komperativ besagt seinem Wortlaut nach, dass die angepriesen Ware zur Spitzengruppe gehört, das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse wird nicht verneint. Mit dem negativen Komperativ kann im Einzelfall auch eine Alleinstellung zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere dann, wenn sie übersteigert ist: z.B „es gibt nichts Besseres“.

Zuweilen kann sogar der bestimmte Artikel ausreichen, eine Alleinstellung zum Ausdruck zu bringen, jedoch müssen schon besondere Umstände vorliegen, um aus seiner verwendung auf eine Alleinstellung zu schließen. Der Eindruck einer Alleinstellung kann durch die Verwendung des bestimmten Artikels in Verbindung mit einem Eigenschaftswort empfehlenden Charakters hervorgerufen werden, wenn die Anpreisung vom Verkehr ernst genommen wird. Ein eindeutiger Fall von Alleinstellung wird bei der Verbindung des bestimmten Artikels mit einem Eigenschaftswort angenommen, dass das Singuläre des Produkts unterstreicht.

Eine reklamehafte Übertreibung ist zulässig (OLG Karlsruhe WRP 1997/865 'ich bin doch nicht blöd').

Nicht zulässig, wenn der Vorsprung in Umfang und Dauer nicht ausgezeichnet ist. Beispiel: Werbung einer Spielzeug-Rennbahn mit den 'meisten Ausbaumöglichkeiten', das zahlenmäßig zutraf, wobei aber wesentliche Ausbauvarianten der Konkurrenzprodukte fehlten (BGH GRUR 1991/850 'Spielzeug-Autorennbahn').

Eine Spitzens- oder Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist. Entscheidend für die Anweendung des § 5 ist die Frage, ob das was in einer Werbeaussage nach Auffassung des Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist. Für eine Alleinstellung genügt demnach micht, dass der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und dieser Vorsprung muss eine gewisse Stetigkeit in Aussicht haben. 22) An der erforderlichen Stetigkeit fehlt es, wenn sich ein Spitzenstellungsbehauptung hinsichtlich von Eigenschaften eines Erzeugnisses jederzeit von Konkurrenzerzeugnissen erreicht oder übertroffen werden können.

Ausnahmen ergeben sich, wenn der Verkehr eine Alleinstellungsbehauptung als nichts sagend oder als eine objektiv nicht nachprüfbare Aussage auffasst. Diese fallen nicht unter das Irreführungsverbot. Eben so aus dem Verbot fallen Werbeaussagen, die der Verkehr als nicht ernst gemeinte Übertreibungen ohne jeden sachlichen Hintergrund erkennt.

Schutzrechtswerbung: Vorgabe eines existierenden Schutzrechtes das sich nur auf unwesentliche Einzelteile des Gegenstands erstreckt (BGH GRUR 1957/DRP), keinen Schutz begründet (§ 13 I GebrMG; OLG Düsseldorf GRUR 1978/437 'Im Inland geschützt') oder das keine Wirkung in der BRD entfaltet (BGH GRUR 1984/741 'Patented'). Zur Werbung mit Patenten: BGH GRUR 1985/520 'Konterhauben-Schrumpfsystem'.

Irreführung über die __geographische Herkunft__ einer Ware oder Leistung

§ 126 MarkenG und EuGVVO 2081/92 über den Schutz von europäischen Herkunftsbezeichnungen gehen als lex specialis dem UWG vor. § 3 UWG a.F. kommt nur in Ausnahmefällen zum tragen, wie beispielsweise bei fiktiven geographischen Herkunftsangaben oder u.U. bei einer firmenmäßigen Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe.

Irreführende Preisangaben

Preiswahrheit oder Preisklarheit sind nicht gegeben.

  • Mondpreisangaben, § 5 IV UWG n.F.: Werbung mit der Herabsetzung eines nur unangemessen kurz geforderten Preises.
  • Inklusivpreis, wenn nicht alle Preisbestandteile, z.B. Transport und Überführung darin enthalten sind.
  • Dauertiefpreis, wenn nicht den Tatsachen entsprechend.
  • Herausstellen von Selbstverständlichkeiten, z.B. 'incl. MWSt', in der Herstellerwerbung für ein Neufahrzeug (BGH GRUR 1989/1027 'incl. MWSt.').
  • Irreführung über Vorratsmenge: § 5 V UWG n.F.: Die bevorratete Ware muss i.d.R. mindestens zwei Tage zur Befriedigung der Nachfrage reichen.

Beweis

Die Beweislast dafür, dass die Beklagte schuldhaft unrichtige Angaben im Sinne des § 5 UWG gemacht hat, trifft die Klägerin.23)

Preisempfehlungen

Fortführung

Zwar kann eine irreführende Angabe zur Folge haben, dass auch ein späteres Verhalten den Verkehr wegen der Nachwirkung der früheren Angabe irreführt.24)

Die Fortwirkung darf nicht bloß unterstellt werden.25) Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genü-gend eingeprägt hat, um fortwirken zu können.26)

Verbot irreführender Werbung gemäß Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Eine Wettbewerbshandlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne des § 3 UWG, wenn sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.27)

Eine solche Vorschrift ist § 27 Abs. 1 LFGB, weil sie den Verbraucher in dem sensiblen Bereich der Kosmetikwerbung vor Täuschung schützen soll und damit dem Verbraucherschutz dient.28)

Eine irreführende Werbung für kosmetische Mittel liegt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB insbesondere dann vor, wenn die Beklagte einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt hätte, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.29)

Bei solchen Werbeaussagen in Bezug auf ihr kosmetisches Mittel ist insbesondere auch zu beweisen, dass die beworbenen Wirkungen als fachlich unumstritten angesehen werden können, also gesicherter Kenntnisstand der Wissenschaft sind.30)

siehe auch

1) OLG Düsseldorf, I-20 U 123/08; m.w.N.
2) BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.V.a BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 122/04, WRP 2007, 1346 Tz. 26 - Bundesdruckerei
3) BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 87/04 - Irreführender Kontoauszug; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1063 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft
4) OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.4.2008, 6 U 163/07; m.w.N.
5) BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 691 f. = WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel
6) BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.
7) BGH GRUR 2003. 628 – Klosterbrauerei: hinsichtlich einer klösterlichen Brautradition
8) OLG Düsseldorf, I-20 U 123/08; m.w.N.; m.V.a. BGH GRUR 1981, 71 – Lübecker Marzipan
9) BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; vgl. auch BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II
10) st. Rspr.; BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 87/04 - Irreführender Kontoauszug; m.w.N.
11) BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 = WRP 1991, 473 - Königl.-Bayerische Weisse; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen
12) BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. Fezer/Peifer aaO § 5 Rdn. 164 ff.; Harte/Henning/Dreier, UWG, § 5 Rdn. 119; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.23 f.; MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 147
13) BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 33/04; m.V.a. die Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 20
14) BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 f. = WRP 2000, 1248 - Com-puterwerbung I; Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.
15) BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung I; GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor
16) BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00, GRUR 2003, 163, 164 = WRP 2003, 273 - Computerwerbung II; vgl. auch BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor
17) OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.2.2006, 6 U 86/05; m.V.a. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Auflage, § 5 Rdn. 2.71 m.w.N.
18) BGH, GRUR 2000, 616 - Auslaufmodell III
19) z.B. Waren die „nur für den Export“ bestimmt sind, Vertrieb von Telefonen oder Computermodems ohne FTZ-Zulassung, OLG München GRUR 1987, 181; KG GRUR 1991, 691ff
21) BGH GRUR 1957, 600, 602
22) BGH GRUR 1991/850 'Spielzeug-Autorennbahn“, BGH GRUR 2003, 800, 802 Schachcomputerkatalog
23) BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.V.a. BGH GRUR 2007, 247 Tz. 33 - Regenwaldprojekt I
24) BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03; m.V.a. BGH, Urt. v. 24.6.1982 - I ZR 108/80, GRUR 1982, 685, 686 - Ungarische Salami II, m.w.N.
25) vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.123
26) BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.10.1970 - I ZR 23/69, GRUR 1971, 255, 257 - Plym-Gin
27) , 29) OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2007 - 4 U 100/06
28) ((OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2007 - 4 U 100/06; m.V.a. BGH GRUR 1997, 537, 538 –Lifting Creme; Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 25. Auflage, § 4 UWG Rdn. 11.136
30) vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2007 - 4 U 100/06; m.V.a. OLG Hamburg GRUR 1983, 137 –Zahnprothesenreinigungsmittel; zu gesundheitsbezogener Werbung: BGH GRUR 1991, 848 –Rheuma Lind II; BGH GRUR 1971, 153, 155 –Tampax
wettbewerbsrecht/irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen.txt · Zuletzt geändert: 2010/09/01 10:10 von mfreund
 

Konzept, Struktur und Gestaltung: © Dr. Martin Meggle-Freund
Die einzelnen Textbeiträge von ipwiki.de unterstehen folgender Lizenzvereinbarung
Impressum - Wichtiger Rechtshinweis - Hinweise zum Datenschutz