Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.
§ 5 (1) S. 2 Nr. 1 UWG → Irreführende Produktangaben
§ 5 (1) S. 2 Nr. 2 UWG → Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten
§ 5 (1) S. 2 Nr. 3 UWG → Irreführende Angaben über den Unternehmer
§ 5 (1) S. 2 Nr. 4 UWG → Irreführende Angaben über Sponsoring oder Zulassungen des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen
§ 5 (1) S. 2 Nr. 5 UWG → Irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur
§ 5 (1) S. 2 Nr. 6 UWG → Irreführende Angaben über einen Verhaltenskodex
§ 5 (1) S. 2 Nr. 7 UWG → Irreführende Angaben über Rechte des Verbrauchers
§ 5 (2) UWG → Irreführung durch Verwechslungsgefahr
§ 5 (3) UWG → Irreführende Angaben im Rahmen vergleichender Werbung
§ 5 (4) UWG → Irreführende Preisherabsetzungen
§ 5 UWG soll auf unzureichender, missverständlicher oder falscher Information getroffene Marktentscheidungen verhindern.1)
In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon, die in Betracht kommt, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben.2)
§ 5 UWG definiert einen Gefährdungstatbestand. Für einen Anspruch aus § 3 UWG a.F. muss daher noch kein Tatbestand der Irreführung vorliegen; die Gefahr einer Irreführung reicht bereits aus.
§ 5 UWG ist kein abschließender Katalog (insbesondere).
Unterfall des § 3 → Dessen Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, Bagatellgrenze beachten.
Nach Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern“.3)
Werbung im Sinne von § 5 UWG ist – unter anderem – jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.4)
siehe auch: Werbung
Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf-grund ihres Gesamteindrucks versteht.5)
Es ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.6)
Der Grad der Aufmerksamkeit hängt von der jeweiligen Situation/Einzelfall und der jeweiligen Ware ab. Bei höherwertiger Ware z.B. Auto erfolgt eine kritische Beurteilung durch den Verbraucher.
Es ist anerkannt, dass die Kaufentscheidungen verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen beeinflusst werden können, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen7). Auch kommt es nicht darauf an, ob eine Werbeangabe in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, objektiv erheblich ist oder ob sich das Publikum vernünftigerweise durch die Abweichung beeinflussen lässt (Helm, a.a.O. Rn. 88). Es ist nicht Sache des Gerichts nachzuprüfen, ob die Wertschätzung, die das Publikum einer Ware entgegenbringt, berechtigt ist.8)
Beispiel: Da der Grad der Aufmerksamkeit bei Werbung für eine Geldanlage erfahrungsgemäß hoch ist, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Interessent einen Fußnotenhinweis wahrnimmt.9)
Ein Unterlassungsanspruch bei irreführender Werbung ergibt sich sowohl nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V. mit § 3 Satz 2 Nr. 3a HWG als auch nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG.
Auch objektiv zutreffende Angaben können jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet.10)
Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
Der Tatbestand des § 3 UWG a.F. erforderte, dass die irreführende Werbung „Angaben“ enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse voraus.11)
Werturteile wurden von § 3 UWG a.F. nicht erfasst. Daran ist auch unter Geltung des § 5 UWG festzuhalten.12)
Ein irreführendes Verschweigen einer Tatsache ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen.13)
positiv
negativ:
Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein.14)
Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in Fällen der blickfangmäßigen Werbung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.15)
Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hin-weise wahrnimmt.16)
Es besteht eine Informations- und Aufklärungspflicht. So muß darauf hingewiesen werden, daß es sich um ein Auslaufmodell handelt.18)
Aufklärungspflichten bestehen unter Umständen auch dann, wenn der Einsatz des Produktes eine Rechtsverletzung nach sich zieht.19)
Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Klarstellung, daß auch Irreführung bei einer vergleichenden Werbung vorliegen kann, ansonsten gilt § 6 UWG. Irreführende Praktiken, beispielsweise Französische Woche bei Lebensmittelhändler. Flaggen etc. in der Aufmachung des Ladens, verkauft werden aber bayerische Produkte.
Eine Allein- oder Spitzenstellungswerbung kann sich entweder auf das Produkt oder auf das Unternehmen beziehen. Wird eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, so liegt ein Alleinstellung vor. Um eine Alleinstellung handelt es sich nicht nur, wenn der Werbende behauptet, dass er „allein stehe“, sondern auch, wenn er zum Ausdruck bringt, er übertreffe seine Mitbewerber. Es entscheidet dabei weniger die sprachliche oder grammatikalische Form als die Wirkung, die eine bestimmte Werbeaussage nach ihrem Sinngehalt aus die angesprochenen Verkehrskreise ausübt.
Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmt Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Alleinstellung bekundet, wird gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil der angesprochene Verkehrskreise entsprechend diesem Wortsinn verstanden 20)
Nimmt der Werbende nicht für sich allein, sondern mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen eine Spitzenstellung in Anspruch, so handelt es sich nicht um eine Alleinstellungs- sondern um eine Spitzengruppenwerbung. Entscheidend ist allerdings nie die sprachliche oder grammatikalische Form, sondern der Sinngehalt einer Angabe. 21)
Der Superlativ ist eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung: z.B. „die meistgelesene Zeitung“, „Die größte Wohnwelt“, „größtes Versandhaus“. Häufig besagt der Superlativ jedoch nur, dass das angepriesen Erzeugnis ein Spitzenerzeugnis ist, womit das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse eingeräumt wird.
Der Komperativ bringt seltener eine Alleinstellung zum Ausdruck. er dient vielmehr schon seinem Wesen nach dem Vergleich mit anderen Erzeugnissen, kann aber je nach Lage des Falles, insbesondere Bei Übertreibung, auch den Anspruch auf eine Alleinstellung ausdrücken. z.B. „verleiht längere Lebensdauer…“
Der negative Komperativ besagt seinem Wortlaut nach, dass die angepriesen Ware zur Spitzengruppe gehört, das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse wird nicht verneint. Mit dem negativen Komperativ kann im Einzelfall auch eine Alleinstellung zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere dann, wenn sie übersteigert ist: z.B „es gibt nichts Besseres“.
Zuweilen kann sogar der bestimmte Artikel ausreichen, eine Alleinstellung zum Ausdruck zu bringen, jedoch müssen schon besondere Umstände vorliegen, um aus seiner verwendung auf eine Alleinstellung zu schließen. Der Eindruck einer Alleinstellung kann durch die Verwendung des bestimmten Artikels in Verbindung mit einem Eigenschaftswort empfehlenden Charakters hervorgerufen werden, wenn die Anpreisung vom Verkehr ernst genommen wird. Ein eindeutiger Fall von Alleinstellung wird bei der Verbindung des bestimmten Artikels mit einem Eigenschaftswort angenommen, dass das Singuläre des Produkts unterstreicht.
Eine reklamehafte Übertreibung ist zulässig (OLG Karlsruhe WRP 1997/865 'ich bin doch nicht blöd').
Nicht zulässig, wenn der Vorsprung in Umfang und Dauer nicht ausgezeichnet ist. Beispiel: Werbung einer Spielzeug-Rennbahn mit den 'meisten Ausbaumöglichkeiten', das zahlenmäßig zutraf, wobei aber wesentliche Ausbauvarianten der Konkurrenzprodukte fehlten (BGH GRUR 1991/850 'Spielzeug-Autorennbahn').
Eine Spitzens- oder Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist. Entscheidend für die Anweendung des § 5 ist die Frage, ob das was in einer Werbeaussage nach Auffassung des Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist. Für eine Alleinstellung genügt demnach micht, dass der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und dieser Vorsprung muss eine gewisse Stetigkeit in Aussicht haben. 22) An der erforderlichen Stetigkeit fehlt es, wenn sich ein Spitzenstellungsbehauptung hinsichtlich von Eigenschaften eines Erzeugnisses jederzeit von Konkurrenzerzeugnissen erreicht oder übertroffen werden können.
Ausnahmen ergeben sich, wenn der Verkehr eine Alleinstellungsbehauptung als nichts sagend oder als eine objektiv nicht nachprüfbare Aussage auffasst. Diese fallen nicht unter das Irreführungsverbot. Eben so aus dem Verbot fallen Werbeaussagen, die der Verkehr als nicht ernst gemeinte Übertreibungen ohne jeden sachlichen Hintergrund erkennt.
Schutzrechtswerbung: Vorgabe eines existierenden Schutzrechtes das sich nur auf unwesentliche Einzelteile des Gegenstands erstreckt (BGH GRUR 1957/DRP), keinen Schutz begründet (§ 13 I GebrMG; OLG Düsseldorf GRUR 1978/437 'Im Inland geschützt') oder das keine Wirkung in der BRD entfaltet (BGH GRUR 1984/741 'Patented'). Zur Werbung mit Patenten: BGH GRUR 1985/520 'Konterhauben-Schrumpfsystem'.
§ 126 MarkenG und EuGVVO 2081/92 über den Schutz von europäischen Herkunftsbezeichnungen gehen als lex specialis dem UWG vor. § 3 UWG a.F. kommt nur in Ausnahmefällen zum tragen, wie beispielsweise bei fiktiven geographischen Herkunftsangaben oder u.U. bei einer firmenmäßigen Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe.
Preiswahrheit oder Preisklarheit sind nicht gegeben.
Die Beweislast dafür, dass die Beklagte schuldhaft unrichtige Angaben im Sinne des § 5 UWG gemacht hat, trifft die Klägerin.23)
Zwar kann eine irreführende Angabe zur Folge haben, dass auch ein späteres Verhalten den Verkehr wegen der Nachwirkung der früheren Angabe irreführt.24)
Die Fortwirkung darf nicht bloß unterstellt werden.25) Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genü-gend eingeprägt hat, um fortwirken zu können.26)
Eine Wettbewerbshandlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne des § 3 UWG, wenn sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.27)
Eine solche Vorschrift ist § 27 Abs. 1 LFGB, weil sie den Verbraucher in dem sensiblen Bereich der Kosmetikwerbung vor Täuschung schützen soll und damit dem Verbraucherschutz dient.28)
Eine irreführende Werbung für kosmetische Mittel liegt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB insbesondere dann vor, wenn die Beklagte einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt hätte, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.29)
Bei solchen Werbeaussagen in Bezug auf ihr kosmetisches Mittel ist insbesondere auch zu beweisen, dass die beworbenen Wirkungen als fachlich unumstritten angesehen werden können, also gesicherter Kenntnisstand der Wissenschaft sind.30)