Recht der Gleichnamigen

Vom Bundesgerichtshof wurden Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar bleiben.1)

Danach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Im Regelfall ist jedoch der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.2) Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kann bei der Interessenabwägung auch das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen sein, die Beklagte habe die Interessenkollision dadurch verschärft, dass sie nunmehr dazu übergegangen sei, ebenfalls schlüsselfertige Häuser zu errichten.3)

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.4)

siehe auch

1) BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau
2) st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau;
3) BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau; m.V.a. vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 71; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2638, 2643
4) BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - I ZB 19/08 - Malteserkreuz II
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