Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
§ 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG → Beseitigungsanspruch
§ 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG → Unterlassungsanspruch
§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr
§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
§ 8 (3) UWG → Klagebefugnis
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
§ 8 (5) UWG → Unterlassungsklagengesetz
Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat.1)
Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens.2)
Bei einer Zuwiderhandlung gegen ein Verbot kann neben dem Normadressaten selbst aber auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der den Normadressaten im Wissen um die Verpflichtung vorsätzlich zu einem Verstoß veranlasst. Dies folgt aus den auch insoweit heranzuziehenden deliktischen Teilnahmeregeln3) und entspricht dem Rechtsgedanken des § 28 Abs. 1 StGB, wonach auch solche Personen Teilnehmer einer Tat sein können, bei denen persönliche Merkmale, die die Strafbarkeit des Täters begründen, fehlen. Was für die Beteiligung an einer Straftat gilt, muss für die Beteiligung an einer zivilrechtlich untersagten Handlung erst recht gelten.4)
Gemäß § 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB haftet nicht nur der Anstifter, sondern auch der Gehilfe gemeinsam mit dem Täter.5)