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Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
§ 890 (1) ZPO → Ordnungsgeld
§ 890 (2) ZPO → Androhung von Ordnungsgeld
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