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verfahrensrecht:sicherheitsleistung_bei_ordnungsgeld

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Sicherheitsleistung bei Ordnungsgeld

§ 890 (3) ZPO

Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

§ 890 (1) ZPO → Ordnungsgeld
§ 890 (2) ZPO → Androhung von Ordnungsgeld

siehe auch

verfahrensrecht/sicherheitsleistung_bei_ordnungsgeld.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1