§ 114 ZPO → Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO → Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes
§ 116 S. 1 Nr. 2 ZPO → Gebot der Prozesskostenhilfe aufgrund allgemeiner Interessen
Die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehende Gleichstellung des Unbemittelten mit dem Bemittelten erfordern (BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745). Auch kann Verfahrenskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance besteht (BVerfGE 81, 347, 357).1)
Durch die Verweigerung von Prozesskostenhilfe kann aber auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.2)
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht.3)