Prozesskostenhilfe

Zweck der Verfahrenskostenhilfe

Die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehende Gleichstellung des Unbemittelten mit dem Bemittelten erfordern (BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745). Auch kann Verfahrenskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance besteht (BVerfGE 81, 347, 357).1)

Durch die Verweigerung von Prozesskostenhilfe kann aber auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.2)

Rechtsbeschwerde in Sachen der Verfahrenskostenhilfe

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht.3)

siehe auch

1) , 2) BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - ATOZ
3) BGH, Beschl. v. 24. März 2011 - I ZB 85/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127
verfahrensrecht/prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2011/04/29 08:37 von mfreund
 

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