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verfahrensrecht:prozessfoerderungspflicht

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Prozessförderungspflicht

§ 282 (1) ZPO

Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

§ 282 (2) ZPO → Rechtzeitige Mitteilung von Anträgen sowie Angriffs- und Verteidigungsmitteln, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann
§ 282 (3) ZPO → Rechtzeitige Rüge der Zulässigkeit der Klage

siehe auch

verfahrensrecht/prozessfoerderungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1