Rechtzeitige Mitteilung von Anträgen sowie Angriffs- und Verteidigungsmitteln, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann

§ 282 (2) ZPO

Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

§ 282 (1) ZPORechtzeitiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
§ 282 (3) ZPORechtzeitige Rüge der Zulässigkeit der Klage

Nach § 282 Abs. 2 ZPO sind Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitende Schriftsätze so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einholen kann. Der Gegner soll sich im Verhandlungstermin zu neuen Tatsachenbehauptungen erklären und sachgerecht verteidigen können. Die Vorschrift, die schriftsätzliches Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung verlangt, gilt in erster Linie im Anwaltsprozess, in dem die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorzubereiten ist, § 129 Abs. 1 ZPO.1)

siehe auch

1) BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - I ZB 18/08 - Malteserkreuz III; m.V.a. Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 282 Rdn. 8; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, § 282 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 282 Rdn. 34
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