Materielle Rechtskraft
Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
Die materielle Rechtskraft bedeutet, daß die Entscheidung in jedem weiteren Verfahren, in dem die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge erheblich ist, maßgeblich und bindend ist.
Die materielle Rechtskraft nach § 322 ZPO erstreckt sich auf den Inhalt der Entscheidung und legt fest, in welchem Umfang das Gericht und die Parteien in einem neuerlichen, auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden Rechtsstreit um dieselbe Rechtsfolge an die rechtskräftige Entscheidung gebunden sind.1)
- Nachdem eine gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen ist, ist jede erneute Entscheidung in derselben Sache unzulässig („ne bis in idem“). Die materielle Rechtskraft ist eine negative Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist.
- In jedem späteren Verfahren ist die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge bindend, wenn die Rechtsfolge dort vorgreiflich ist.
Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft.
Zweck
Der Sinn dieser Regelung liegt in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll.
Anwendung auf Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts
Der Rechtsgedanke ist indessen nicht auf eine gerichtliche Entscheidung im Löschungsverfahren beschränkt. Vielmehr sind die Grundsätze des § 322 ZPO auf eine bestandskräftige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar. Im Hinblick auf die Justizförmigkeit des Verfahrens ist eine ent-sprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht ausgeschlossen2)
Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nur so weit reicht, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist.3)
Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines eine Leistungsklage abweisenden Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da sich allein aus der Urteilsformel der Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen.4)
Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird danach angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Sie ist danach dann geboten, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten.5)
Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch.6)
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringt, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, so dass Nachforderungen vorbehalten bleiben oder ob es sich um eine „verdeckte“ Teilklage handelt.7) Nach dieser Entscheidung steht etwa die rechtskräftige Zuerkennung von Versicherungsleistungen zur Wiederherstellung eines durch Diebstahl von Fahrzeugteilen beschädigten wertvollen Pkw einer neuerlichen Klage, mit der Ersatz für zusätzliche, nach Abschluss des ersten Rechtsstreits fortgesetzte Restaurierungsarbeiten verlangt wurde, nicht entgegen.8)
Macht der Kläger ferner mit beziffertem Zahlungsantrag einen Schadensersatzanspruch aus bestimmten Schadensposten geltend, so steht die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils der Nachforderung weiterer Beträge aus denselben Positionen in einem späteren Prozess nicht entgegen.9)
Aufrechnung einer Gegenforderung
Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:alleinstellungsbehauptungen (2010/03/11 11:51)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen (2010/03/11 11:49)
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)




