Die Klage
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Klage ist die ordnungsgemäße Klageerhebung.
Fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, so kommt es zu einer Klageabweisung durch Prozeßurteil. Das Prozessurteil entfaltet keine volle Rechtskraft. Wird der Mangel behoben, kann also der Fall neu anhängig gemacht und verhandelt werden. Die Rechtskraftwirkung setzt ein Sachurteil voraus.
Einreden
Folgende Einreden können vom Beklagten geltend gemacht werden:
- Einrede der fehlenden Ausländersicherheit1) (§ 110 ff. ZPO)
- Einrede der nicht erstatteten Kosten bei erneuter Klage nach Klagerücknahme (§ 269 VI ZPO)
- Einrede der Schiedsgerichtabrede (§ 1032 a ZPO)
1)
Bei fehlender Ausländersicherheit gilt die Klage als nicht erhoben.
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- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
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