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Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör], auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden.1)
Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
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