Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.1)
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten .2)
Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die ein gerichtliches Verfahren betreibende Partei Gelegenheit hat, ihr Petitum darzulegen und zu begründen. Vielfach wird dieses Verfahrensgrundrecht schon durch die die Modalitäten der Rechtsverfolgung vorgebenden formalen Bestimmungen der Verfahrensordnungen sichergestellt. So muss die Klageschrift im Zivilprozess u. a. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); der Berufungskläger muss sein Rechtsmittel in einer den Vorgaben von § 520 ZPO genügenden Weise begründen.3)
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-scheidung nicht erwogen worden ist4). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.5)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 103 Abs. 1 GG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie, aufgrund deren die Gerichte durch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Während die Rechtsschutzgarantie den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen. Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grundsätzlich den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall das sachangemessene rechtliche Gehör eröffnen, um dem in gerichtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten.6)
Der Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs dient der Gewährleistung des Verfassungsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der Parteien nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei der Entscheidung auch zu berücksichtigen und keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten7)
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.8)
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.9)
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.10)
Das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich auch auf die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge, sofern die Nichtberücksichtigung im Prozessrecht keine Stütze findet.11)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat12)
Wird behauptet, dass das Verfahren an einem solchen Mangel leide, kommt eine relevante Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch nur in Betracht, wenn der Mangel einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt betrifft13) und die beanstandete Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer der Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte14).
Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der rechtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu der Rechtslage zu äußern. Dazu gehört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann15). Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; denn ein Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen16).
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Gericht erst nach einer angemessenen Frist entscheidet, innerhalb deren für die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung in der Sache besteht.17)
Bei der Interpretation der Vorschrift sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen.18)
Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tat-sachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
Geht das Gericht auf das Vorbringen einer Partei zu einer entscheidungserheblichen Frage ein, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und nur die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.19)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.20)
Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbrin-gen ausdrücklich zu befassen. Erst dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.21)
Ein Gericht ist nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht.22) GRUR 2008, 731 Rn. 18 = WRP 2008, 1110 - alphaCAM).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren grundsätzlich, wenn das Gericht von einer – wenngleich zweckmäßigen – Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet.23)
Liegt eine gerügte Gehörsverletzung vor, so muss dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne weiteres zum Erfolg verhelfen.24)
Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs eröffnen nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde. Damit scheidet eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO aus.25)
Eine Entscheidung beruht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn Umstände, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten, zur Begründung herangezogen werden. Dabei ist unerheblich, ob die weiteren Begründungselemente, auf die sich die Entscheidung stützt, auch für sich genommen das Ergebnis hätten tragen können.26)
Stützt sich ein Zurückweisungsbeschluss bei der Verneinung der erfinderischen Tätigkeit ausschließlich auf eine Druckschrift, die zwar in einer anderen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung zitiert, aber selbst nicht im Verfahren ist und zu deren Inhalt bisher keinerlei Äußerung erfolgt ist, so hatte die Patentinhaberin keine Möglichkeit, zu dieser Schrift Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss erging. Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Beschluss aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.27)
Der Umstand, dass eine Anmelderin zum Termin nicht erschienen ist und sich dadurch selbst der Möglichkeit einer Stellungnahme zu Hinweisen des Senats begeben hat, führt nicht dazu, dass ihr etwa innerhalb einer zu setzenden Frist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste.28)
Geht am Tag der Entscheidung der Patentabteilung ein Schriftsatz der Patentinhaberin ein, der geänderte Anträge enthält, so hat die Patentabteilung dies zu berücksichtigen. Andernfalls wird der Anspruch der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt.29)
Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen. Das verhält sich im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht anders als nach den entsprechend heranzuziehenden Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozeßordnung (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Danach genügt das BeschwerdeG seiner Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, wenn es den Schriftsatz zur Beschwerdebegründung dem Gegner übersendet und ihm die Möglichkeit einräumt, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.30)
Trifft das Patentgericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so hat es Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d. h. bis der Urkundsbeamte den Beschluß der Post zur Beförderung übergeben hat, zu berücksichtigen.31)
Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber nicht nötig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78 PatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfahren entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt, ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zu beantragen.32) In der Regel genügt schon eine Frist von zwei Wochen.33)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, die bis zum Erlaß der Entscheidung eingegangen sind. Ein im schriftlichen Verfahren gefaßter Beschluß ist erst entstanden, sobald er die Akten endgültig verlassen hat, um nach außen zu dringen, also in der Regel erst dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Beschluß der Post zur Beförderung übergeben hat34)
Erbittet die Patentinhaberin zur Beantwortung eines Bescheides des Patentamts mehrfach Fristverlängerungen mit dem Zusatz „Die verlängerte Frist vermerken wir als gewährt, solange kein gegenteiliger Bescheid ergeht“ und werden diese vom Patentamt nahezu zwei Jahre lang kommentarlos zur Akte geheftet, so kann die Patentinhaberin von einer gewährten Fristverlängerung ausgehen, zumal die Verfahrensweise der „stillschweigenden“ Fristverlängerung übliche Amtspraxis ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es vor der Beschlussfassung während einer noch laufenden Äußerungsfrist eines ausdrücklichen Hinweises des Patentamts, dass eine weitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt werde. Insoweit ist die Beschlussfassung für die Patentinhaberin überraschend, das Patentamt hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.35)
Art. 103 Abs. 1 GG enthält weitergehende Garantien als die, sich zur Sache einlassen zu können, zum Beispiel den Schutz vor einer Überraschungsentscheidung.36)
Jede Änderung der Anmeldeunterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Verbesserungen wie der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten besteht, setzt das schriftlich erklärte Einverständnis des Anmelders voraus. Die Prüfungsstelle muss einen weiteren Prüfungsbescheid erlassen oder mit dem Anmelder wegen der erteilbaren Fassung fernmündliche Rücksprache halten und sich das Ergebnis der Rücksprache schriftlich bestätigen lassen.37)
Das Patentamt ist an den Erteilungsantrag gebunden. Auch nach erfolgter fernmündlicher Rücksprache mit dem Anmelder darf ein Patent nicht abweichend von der vom Anmelder schriftlich eingereichten oder einer schriftlich gebilligten geänderten Fassung der Anmeldeunterlagen erteilt werden. Eine Antragsänderung ist eine Verfahrenshandlung, die in dem von dem Grundsatz der Schriftlichkeit beherrschten Patenterteilungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schriftlich vorgenommen werden muss. Dafür reicht eine bloße Telefonnotiz nicht aus, der Anmelder muss die Änderung seines Antrags schriftlich bestätigen.38)
Ein Beschluss, der das (erneute) Vorbringen einer Anmelderin nicht berücksichtigt und statt dessen ausschließlich auf einen lange zurückliegenden Prüfungsbescheid Bezug nimmt und sich mit den vor dem Erlass des Beschlusses bereits vorliegenden und schlüssig vorgetragenen Einwendungen der Anmelderin nicht auseinandersetzt, verletzt das Recht der Patentanmelderin auf Berücksichtigung ihres Vorbringens. Ein solcher Beschluss ist entgegen § 47 Abs. 1 PatG nicht ordnungsgemäß begründet.39)
Lässt ein Beschluss der Prüfungsstelle jede Begründung für die Ablehnung eines Anhörungsantrags vermissen, ist anzunehmen, dass die Prüfungsstelle den Anhörungsantrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Insoweit stellt die Nichtberücksichtigung des anmelderseitigen Vortrags einen gravierenden Rechtsfehler dar. Ist die unterbliebene Anhörung auch ursächlich für die Einlegung der Beschwerde, ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt.40)
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs geht nicht so weit, dass Gerichte bzw. Behörden den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre endgültige Auffassung offenzulegen hätten.41)
Aus dem Recht auf rechtliches Gehör läßt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründen, der über die Voraussetzungen des § 69 MarkenG hinausgeht.42)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen gerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden.43)
Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung lässt sich nicht im Einzelnen vorhersehen. Der Vortrag eines Verfahrensbeteiligten hängt vielmehr maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung, insbesondere von Äußerungen von Seiten der Rich-terbank, ab. In einem derartigen Fall braucht derjenige, der sich auf die Versagung rechtlichen Gehörs beruft, nicht darzulegen, was er im Einzelnen vor oder in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Begründung seines Schutzversagungsan-trags vorgetragen hätte.44)