Einfaches Nutzungsrecht

§ 31 (2) UrhG

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

§ 31 (1) UrhGEinräumung von Nutzungsrechten
§ 31 (3) UrhGAusschließliches Nutzungsrecht
§ 31 (4) UrhG → weggefallen
§ 31 (5) UrhGZweckübertragungsregel

siehe auch

urheberrecht/einfaches_nutzungsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2012/01/29 13:19 von mfreund
 

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