Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG)

§ 31 (1) UrhG

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

§ 31 (2) UrhGEinfaches Nutzungsrecht
§ 31 (3) UrhGAusschließliches Nutzungsrecht
§ 31 (4) UrhG → weggefallen
§ 31 (5) UrhGZweckübertragungsregel

Berechtigungsvertrag mit der GEMA
Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten
Aufspaltbarkeit des dinglichen Nutzungsrechts

siehe auch

urheberrecht/einraeumung_von_nutzungsrechten.txt · Zuletzt geändert: 2011/04/12 09:27 von mfreund
 

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