Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
§ 31 (2) UrhG → Einfaches Nutzungsrecht
§ 31 (3) UrhG → Ausschließliches Nutzungsrecht
§ 31 (4) UrhG → weggefallen
§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel
→ Berechtigungsvertrag mit der GEMA
→ Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten
→ Aufspaltbarkeit des dinglichen Nutzungsrechts