Der Auskunftsanspruch ermöglicht das Aufdecken der Quellen und Vertriebswege schutzrechtsverletzender Erzeugnisse.
Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Für ihn gelten daher die Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gelten würden. Für diesen ist jedoch der Nachweis der Begehung zumindest einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzungshandlung erforderlich, nur auf dieser Grundlage reicht dann für die Bejahung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus.1)
Neben dem unselbständigen Auskunftsanspruch des § 242 BGB bietet das Sonderprivatrecht (Patentrecht, Markenrecht, etc.) verschiedene Grundlagen für einen selbständigen Auskunftsanspruch.