Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Unterlassungsanspruch ist auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen gerichtet. Voraussetzung ist, dass es bereits zu einem Eingriff in Rechte gekommen sein muß. Der Unterlassungsanspruch erfordert kein Verschulden. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist aber regelmäßig das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Verletzunghandlung. Die Wiederholungsgefahr wird nach der erfolgten Rechtsverletzung vermutet. Nur in Ausnahmefällen ist auch eine Erstbegehungsgefahr ausreichend.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.