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patentrecht:begruendung_des_beschlusses

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Begründung des Beschlusses

§ 100 (3) Nr. 6 PatG

Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

§ 100 (3) PatG → Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts. Sie dient vielmehr ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Patentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen.1) An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht mit Gründen versehen“ ausrichten.2)

Danach genügt es dem Begründungszwang zwar noch nicht, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist vielmehr „nicht mit Gründen versehen“, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren.

Übergehen eines von mehreren selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln

Eine Entscheidung ist vielmehr nur dann im Sinne der genannten Vorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn eines von mehreren selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln bei der Begründung übergangen ist.3)

Dazu gehört auch der Fall des völligen Übergehens eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels.4)

Ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel in diesem Sinne ist nur bei einem solchen Tatbestand gegeben, der für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre.5)

Dazu gehört die Frage der erfinderischen Tätigkeit bzw. des erfinderischen Schritts, nicht jedoch ein einzelner Gesichtspunkt, der für deren Bejahung oder Verneinung in Betracht zu ziehen ist.6)

Unverständliche und verworrene Begründung

Der fehlenden Begründung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungen ist schließlich auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken.7).

Hingegen rechtfertigt die sachlich fehlerhafte oder unvollständige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht.8)

Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ermöglicht keine Richtigkeitskontrolle der Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Sie dient ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen.9)

Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt.10)

Andererseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist vielmehr u.a. dann „nicht mit Gründen versehen“, wenn eines von mehreren selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln bei der Begründung übergangen ist.11)

Der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) umfaßt nicht nur den Fall, daß eine Begründung gänzlich fehlt, sondern auch den Fall, daß ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen worden ist.12) Dazu wird auch der Komplex der erfinderischen Tätigkeit gerechnet.13)

Ob die Begründung, die das Bundespatentgericht für seine Auffassung gegeben hat, zutrifft, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.14)

Auf eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist deshalb nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist.15) Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG 16), gilt für die anderen Alternativen aber gleichermaßen.

Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts. Sie dient vielmehr ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht mit Gründen versehen“ ausrichten.17)

Daraus ergibt sich einerseits, dass die sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt. Andererseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist „nicht mit Gründen versehen“, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Der fehlenden Begründung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungen ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken.18)

Nach gefestigter Rechtsprechung scheidet eine Beschlussergänzung aus, soweit es sich um die Zulassung der Rechtsbeschwerde handelt, da hierüber von Amts wegen zu befinden ist.19)

Der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) umfaßt nicht nur den Fall, daß eine Begründung gänzlich fehlt, sondern auch den Fall, daß ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen worden ist.20) Dazu wird auch der Komplex der erfinderischen Tätigkeit gerechnet.21)

Eine unvollständige Auseinandersetzung mit dem Komplex der erfinderischen Tätigkeit füllt den Rechtsbeschwerdegrund nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht aus. Dem Fall, daß Gründe ganz fehlen, ist lediglich der Fall gleichgesetzt, daß zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder daß die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken.22)

Das Patentgericht muß sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen; das Fehlen einer Auseinandersetzung erlaubt für sich nicht den Schluß auf eine Nichtberücksichtigung, denn grundsätzlich ist von einer Kenntnisnahme auszugehen.23)

Gebrauchsmusterlöschung

Es stellt keinen Begründungsmangel im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 GebrMG dar, wenn sich das Patentgericht mit der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Nichtigerklärung des älteren Patents, auf das es die Löschung des Streitgebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG gestützt hat, nicht auseinandersetzt.24)

siehe auch

1) , 2) , 4) , 7) , 8)
BGH, Beschl. v. 27. Februar 2008 - X ZB 16/07 - Durchflusszähler; m.w.N.
3)
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Walzenformgebungsmaschine; m.V.a. BGHZ 173, 47 Tz. 16 - Informationsübermittlungsverfahren II m.w.N
5)
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Walzenformgebungsmaschine; m.V.a. BGH, Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 161 - Crackkatalysator II
6)
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Walzenformgebungsmaschine
9)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 ; m.V.a. BGH, Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 Tz. 9 - Rohrleitungsprüfverfahren; st. Rspr.
10)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; m.w.N.
11)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 ; m.w.N.
12) , 20)
st. Rspr., u.a. Sen.Beschl. v. 30.09.1997 - X ZB 17/96 - Fersensporn
13) , 21)
st. Rspr. seit BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen
14)
st. Rspr., zuletzt Sen.Urt. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paroxetin
15)
BGH, Beschl. v. 12.05.1987 - X ZB 21/86, BlPMZ 1987, 357 - Zigarettenfilter
16)
z.B. BGH, Beschl. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paroxetin; v. 26.02.1985 - X ZB 12/84, Mitt. 1985, 152 - Tetrafluoräthylenpolymer
17)
BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - X ZB 33/05 - Rohrleitungsprüfverfahren; BGH, Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle
18)
BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - X ZB 33/05 - Rohrleitungsprüfverfahren; BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 - Zahnstruktur
19)
BPatG, Beschl. v. 2. August 2006, 32 W (pat) 249/03; m.V.a. BPatGE 2, 200, 201; 22, 45, 47; zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenso BGH NJW 2004, 779; NJW 2004, 2529; s. ferner Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 80 Rdn. 9 und § 83 Rdn. 27; a. A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 321 Rdn. 5
22)
st. Rspr. seit BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; zahlreiche Nachw. bei Busse, PatG, 6. Aufl., § 100 PatG Rdn. 63
23)
st. Rspr.; zuletzt Sen.Beschl. v. 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 573 - Vertikallibelle
24)
BGH, Beschl. v. 10. August 2011 - X ZA 1/11 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen
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