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patentrecht:begruendungspflicht

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Begründungspflicht

§ 93 (1) S. 2 PatG

In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

§ 93 (1) S. 1 PatG → Freie Beweiswürdigung
§ 93 (2) PatG → Rechtliches Gehör
§ 93 (3) PatG → Richterwechsel

§ 94 (2) PatG

Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG.1)

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Walzenformgebungsmaschine
patentrecht/begruendungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1