Verfahrenskostenhilfe

Das Markengesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit der Vorschriften über Prozesskostenhilfe.

Keine Verfahrenskostenhilfe vor dem Markenamt

In Markensachen vor dem Markenamt ist Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen.1)

Verfahrenskostenhilfe Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach § 82 Abs. 1 MarkenG [→ Anwendung weiterer Vorschriften] die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend.2)

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dient nicht dazu, vermögenslosen Personen den Erwerb gesetzlicher Schutzrechte zu ermöglichen. Gegenstand der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht das Registerverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.3) Die Verfahrenskostenhilfe bezieht sich vielmehr auf das gerichtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof in Markensachen. Gegenstand der gerichtlichen Verfahren ist die Überprüfung, ob die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zu Recht erfolgt ist, beispielsweise die Entscheidung über eine Zurückweisung der Anmeldung einer Marke, auf deren Eintragung der Anmelder unter den im Markengesetz geregelten Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG einen Anspruch hat, oder die Entscheidung über einen Widerspruch des Inhabers der prioritätsälteren Marke, mit der er sein Recht aus der Marke nach §§ 9, 42 MarkenG geltend macht. Die Rechtsverfolgung unterscheidet sich ihrer Art nach nicht von derjenigen allgemeiner Zivilverfahren, in denen ebenfalls Prozesskostenhilfe in Rechtsstreitigkeiten über den Erwerb oder die Verteidigung vermögenswerter Rechte bewilligt wird, ohne dass danach unterschieden wird, ob der Rechtserwerb oder die Rechtsverteidigung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Schließlich besteht auch kein Grund, dass der Markeninhaber, der eine Marke und damit ein ausschließliches Recht erworben hat, bei der Verteidigung dieses Rechts im gerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren über die Widerspruchsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts weniger schutzwürdig sein sollte als der Träger eines anderen Vermögensrechts, der sein Recht vor Gericht verteidigt. Die gegenteilige Spruchpraxis des Bundespatentgerichts schließt vermögenslose Beteiligte vom Zugang zu Gericht aus, weil ohne Zahlung der Beschwerdegebühr die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).4)

Der Umstand, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, stellt keine Besonderheit dar, die der Anwendung der §§ 114 ff. ZPO entgegensteht. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar sind (§ 166 VwGO), in dem ebenfalls der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt für Verfahren vor den Sozialgerichten (§§ 103, 73a SGG) und vor den Finanzgerichten (§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 142 FGO).5)

Beschwerde gegen den Verfahrenskostenhilfebeschluss

Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.6)

Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschließende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Entscheidung kann ein Beschluss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, § 6 Abs. 2 PatKostG 7). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) oder ein Grund für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 MarkenG).8)

siehe auch

1) siehe z.B. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - ATOZ; m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/6203, S. 41 f. unter A II 1 c und S. 43 un-ter A II 4
2) , 4) , 5) BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - ATOZ
3) BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz. 11 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik
6) BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – I ZB 25/08
7) vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 = WRP 1997, 761 - Makol
8) BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – I ZB 25/08 - Tegeler Floristik
markenrecht/verfahrenskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)
 

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