Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke

Mit der Umwandlung entsteht eine von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unabhängige und eigenständige nationale Anmeldung.1)

Rechtsvorteil einer solchen aus einer Umwandlung hervorgegangenen Anmeldung bzw. Marke gegenüber einer regulär angemeldeten Marke ist der durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung begründete und erhalten gebliebene Zeitrang.2)

Dass das nationale Folgerecht den Zeitrang und gegebenenfalls die Priorität der gescheiterten Gemeinschaftsmarkenanmeldung in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus Art. 108 Abs. 3 GMV.3)

Widerspruch aus einer umgewandelten Marke

Erhebt der Inhaber einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung Widerspruch gegen eine prioritätsjüngere nationale Marke, kann er den Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht auch auf eine gemäß Art. 108 GMV durch teilweise Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung entstandene nationale Marke stützen. Eine gesetzliche Regelung, nach der ein aus der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhobener Widerspruch, der sich aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der Anmeldung erledige, mit der Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung gewissermaßen wieder auflebe, ist nicht ersichtlich.4)

Anders:

Ein auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gestützter Widerspruch bleibt zulässig, wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen und anschließend wirksam in eine deutsche Markenanmeldung umgewandelt wird.5)

1) , 2) , 4) BPatG Beschl. vom 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02 - TAXI MOTO
3) BPatG, Leitsatzentscheidung vom 8.8.2007 - 32 W (pat) 272/03
5) BPatG, Leitsatzentscheidung vom 8.8.2007 - 32 W (pat) 272/03; m.V.a. die Abweichung von BPatG Mitt. 2005, 277 - TAXI MOTO
markenrecht/gm/umwandlung.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 17:02 (Externe Bearbeitung)
 

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