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Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie
Art. 92 GG → Rechtsprechende Gewalt
Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter
Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG → Justizgewährungspflicht
→ Verfahrensgerechtigkeit
→ Garantie effektiven Rechtsschutzes
→ Gewerblicher Rechtsschutz
Der Rechtsweg ist der Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit, bei der Rechtsschutz beantragt werden kann.
Die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordert eine Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens durch einen unabhängigen Spruchkörper, der mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen ausgestattet ist. [Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter]
Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört ferner ein Mindestmaß an Verfahrensgerechtigkeit1), wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör] gehört.2)
Rechtliches Gehör zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes.3)
GG → Grundrecht
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