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Geschmacksmusteranmeldung

§ 11 (1) GeschmMG

Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.

§ 11 (2) GeschmMG

Die Anmeldung muss enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung,
  2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
  3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
  4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt werden.

§ 11 (3) GeschmMG

Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.

§ 11 (4) GeschmMG

Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

  1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
  2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
  3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist,
  4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
  5. die Angabe eines Vertreters.

§ 11 (5) GeschmMG

Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters.

§ 11 (6) GeschmMG

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

siehe auch

 
geschmacksmusterrecht/geschmacksmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)