Geschmacksmuster
§ 2 (1) GeschmMG
Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
§ 1 lit. 1 GeschmMG
Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
Statistik des Deutschen Patent- und Markenamtes
Geschmacksmuster schützen das Design von Produkten. Die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster fiel im Jahr 2009 auf 44 714. Dies bedeutet einen Rückgang von 7,3 % im Vergleich zu 2008 (48 238). Insgesamt sind fast 280 000 Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.1)
siehe auch
1)
DPMA-Pressemitteilung vom 15.03.2010
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- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
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