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Vergütungsanspruch

§ 9 (1) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat.

§ 9 (2) → Bemessung der Vergütung
§ 10 (1) [weggefallen] → Vergütungsanspruch bei beschränkter Inanspruchnahme
§ 10 (2) [weggefallen] → Wegfall des Vergütungsanspruchs
§ 242, 249 BGBAuskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

Ein Arbeitnehmer habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

Bemessung der Vergütung

Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 2 ArbEG).1)

Bemessung der Vergütung

Zweck des Vergütungsanspruchs

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers stellt die Gegenleistung dafür dar, daß der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme eine Diensterfindung auf sich überführt.

Die Arbeitnehmervergütung ist ein abgeleiteter Rechtserwerb. Die Vergütung folgt dem Monopolprinzip, d.h. der Arbeitnehmererfinder wird dafür vergütet, dass er dem Arbeitgeber eine faktische Monopolstellung gegenüber dem Wettbewerb verschafft 2). Die Vergütung richtet sich nach dem gemeldeten Gegenstand, nicht nach dem Umfang des Monopolrechts ('Schwermetalloxidationskatalysator').

Der Arbeitnehmer wird nicht für eine Sonderleistung vergütet. Es ist auf wirtschaftliche Auswirkungen beim Arbeitgeber (nicht bei Dritten) abzustellen. Der Nutzen des Arbeitgebers muss kausal auf der Erfindung, nicht auf anderen Umständen beruhen.

Steht die wirtschaftliche Verwertbarkeit noch nicht fest, gibt es i.d.R. keinen Anspruch auf Vergütung. Die Frist zur Feststellung der Verwertbarkeit soll 3 bis 5 Jahre nach Patenterteilung nicht überschreiten (Nr. 20 mit 23 ArbnErfRL).

Entstehung des Vergütungsanspruchs

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entsteht nicht erst mit der Schutzrechtserteilung, sondern dem Grunde nach mit der unbeschränkten bzw. beschränkten Inanspruchnahme nach §§ 9 I, 10 I ArbEG. Auf die Art der Inanspruchnahme kommt es dabei nicht an. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders entsteht inbesondere, ohne dass sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung berufen kann.3)

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber binnen angemessener Frist nach der Inbenutzungnahme der Erfindung eine Vergütung vorläufig festlegt, durch die die tatsächliche Verwertung der Diensterfindung abgegolten wird.4)

Eine Nutzung vor unbeschränkter Inanspruchnahme ist zu vergüten.

Bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch ge-nommene Diensterfindung ist der Vergütungsanspruch des Erfinders - gege-benenfalls vorläufig - festzustellen oder festzusetzen.5)

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Vergütung erfordert eine Diensterfindung, die schutzfähig im Sinne des § 2 ArbNErfG ist, d. h. der objektiv die Fähigkeit innewohnt, nach deutschem (bzw. europäischem) Recht als Gebrauchsmuster oder Patent erteilt zu werden.6)

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs

Bei beschränkter Inanspruchnahme wird der Vergütungsanspruch spätestens drei Monate nach der Inanspruchnahme (§ 12 III S. 2 Alt. 2 ArbEG), bei unbeschränkter Inanspruchnahme nebst Anmeldung als Gebrauchsmuster spätestens drei Monate nach der - kurzfristig zu erlangenden - Gebrauchsmustereintragung fällig (§ 12 III S. 2 Alt. 1 ArbEG). Bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme ist der Vergütungsanspruch drei Monate nach Benutzungsaufnahme fällig (Rechtsprechung, im Gegensatz zum Wortlaut des § 12 III S.2 Alt.1 ArbEG)7)

Bei nicht benutzter Erfindung (Sperrpatente gelten als Benutzung der Erfindung) wird der Vergütungsanspruch demnach drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts fällig.

Da bereits gezahlte Vergütung gemäß § 12 VI S. 2 nicht zurückgezahlt werden muß, wird auch hier der Vergütungsanspruch weitgehend abgekoppelt von der Übertragung des Monopols.

Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Ensteht der Vergütungsanspruch dem Grunde nach kann und geschieht weder eine (vorläufige) Feststellung der Vergütung der Miterfinder gemäß § 12 Abs. 1, 2 ArbEG oder nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 3 bis 5 ArbEG eine Festsetzung der Vergütung, kann der Erfinder, da das Recht des Arbeitgebers zur Festsetzung der Vergütung ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ist (BGHZ 126, 109, 120 f. - Copolyester I), - vorbehaltlich des Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 37 ArbEG) - gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BGB auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung antragen. Dabei ist er auch nicht gehindert, sofort auf Zahlung zu klagen.8)

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu sein, die dazugehörigen Angaben erteilen könne, steht dem Arbeitnehmer nach §§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Arbeitgeber zur Seite. Dieser soll den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht.9)

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

siehe auch

1) , 9) BGH, Urteil v. 17. November 2009 - X ZR 60/07
2) BGH GRUR 1974, 463 'Anlagengeschäft'
3) BGH GRUR 1990, 667 'Einbettungsmasse'
4) BGH GRUR 1963, 135 'Cromegal'
5) BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril
6) BGH GRUR 1963, 135 (136) – Cromegal; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.1995, Az. 2 U 7/89
7) BGH GRUR 1971, S. 475 „Gleichrichter“; BGH GRUR 1963, 135 'Cromegal'
8) BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril; m.V.a. Keukenschrijver, aaO, § 12 Rdn. 14
 
arbeitnehmererfinderrecht/verguetungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2010/02/03 10:25 von mfreund