Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
§ 6 (2) ArbnErfG → Erklärung der Inanspruchnahme
§ 5 ArbnErfG → Meldepflicht
§ 7 (1) ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
§ 7 (2) ArbnErfG → Verfügungen des Arbeitnehmers vor der Inanspruchnahme
Mit der Inanspruchnahme leitet der Arbeitgeber die Rechte an einer Diensterfindung auf sich über. Die Erklärung der Inanspruchname ist ein einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft, das durch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung vollzogen wird. Wirksam wird die Inanspruchnahme mit Zugang der Erklärung beim Arbeitnehmer.
Zu unterscheiden war nach altem Recht die unbeschränkte Inanspruchnahme (§ 6 I i.V.m. § 7 I, III ArbEG a. F.) und die beschränkte Inanspruchnahme, (§ 6 II i.V.m. § 7 II, III ArbEG a. F.).
Das Recht zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung ist kein Anwartschaftsrecht, sondern ein Recht eigener Art. Es handelt sich dabei um ein höchstpersönliches Recht des Arbeitgebers, das als solches nicht übertragbar, verpfändbar oder pfändbar ist, und damit nicht in die Insolvenzmasse fällt.1)
Die Regeln des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen lassen die Entstehung des Rechts auf das Schutzrecht in der Person des Erfinders unberührt. Sie schränken lediglich den Bestand in der Person des Erfinders ein, indem § 6 ArbNErfG dem Arbeitgeber ermöglicht, eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt binnen bestimmter Frist in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise entweder alle Rechte oder ein nicht ausschließendes Recht zur Benutzung zu erlangen (§ 7 ArbNErfG).2)
Bei Anmeldung durch den Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber besteht kein Übertragungsanspruch wegen Anmeldung durch Nichtberechtigten (§ 8 I S. 1, 1. Alt.) [→ Vindikation], sondern ein Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung analog §§ 413, 412, 403 BGB. Da durch die wirksame Inanspruchnahme bereits alle Rechte auf den Arbeitgeber übergegangen sind (§ 7 ArbEG), ist er bereits der tatsächliche Inhaber der Anmeldung bzw. des Patents, so daß ein Übertragungsanspruch nicht mehr in Frage kommt. Der Umschreibungsanspruch dient nur noch dazu, die formale Rechtslage der materiellen Rechtslage nachzuführen.