Unlauter

Unlautere geschäftliche Handlungen

§ 3 UWG → Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
§ 4 UWG → Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
§ 5 UWG → geschäftliche Handlungen

Das Wettbewerbsgesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen [§ 1 S. 1 UWG → Funktion des Wettbewerbsrechtes ]. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb [§ 1 S. 2 UWG → Funktion des Wettbewerbsrechtes].

siehe auch

UWG → Wettbewerbsrecht