Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstößen

Aus dem kollektivrechtlichen Schutz des lauteren Wettbewerbs ergibt sich, dass das UWG keine Ausschließlichkeitsrechte begründet. § 823 BGB ist daher nicht anwendbar.

Der Unternehmer haftet auch für Mitarbeiter und Beauftragte.