Zulässigkeit der Revision

§ 543 (1) ZPO

Die Revision findet nur statt, wenn sie

  1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder

zugelassen hat.

§ 543 (1) Nr. 1 und (3) ZPO → Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht
§ 543 (2) ZPO → Revisionsgründe

Beschränkte Zulassung der Revision

Zur Zulassung der Revision bedarf es deshalb eines der gesetzlichen Zulassungsgründe.

Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein.1)

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrundes ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird.2) Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist die Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat.3)

siehe auch

§§ 542 ff ZPO → Revision

1)
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - Jogginghosen
2)
BGH, Beschl. v. 23. März 2023 - I ZR 104/22; zur Grundsatzbedeutung vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]
3)
BGH, Beschl. v. 23. März 2023 - I ZR 104/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE