Die Revision

Die Revision führt zu einer rechtlichen Überprüfung der Berufungsurteile durch den BGH.

§ 542 ZPOStatthaftigkeit der Revision
§ 543 ZPOZulässigkeit der Revision
§ 547 ZPOAbsolute Revisionsgründe
§ 548 ZPORevisionsfrist
§ 551 ZPORevisionsbegründung
§ 554 ZPOAnschlußrevision

Gang des Verfahrens

  • Einlegung beim BGH als Revisionsgericht (§ 549). Es gibt keine Revision mehr beim bayerischen Oberlandesgericht.
  • Die Revisionsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils einzureichen (§ 551 II). Ohne Einwilligung des Gegners kann die Revisionsbegründungsfrist einmal um zwei Monate verlängert werden (§ 551 II S. 6). Es ist unter den BGH-Anwälten ungeschriebenes Gesetz, dass in weitere Fristverlängerungen eingewilligt wird (vgl. § 551 II S. 5). Jedoch stehen dem möglicherweise die Weisungen des Mandanten entgegen.
  • Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen nach § 552 I. Die unzulässige Revision kann. durch Beschluss verworfen werden (§ 552 II).
  • Terminsbestimmung (§ 553). Eine „Annahmeberatung“ des BGH wie bei der früheren Wertrevision gibt es nicht mehr. Folglich geht man heute in die müV beim BGH ohne zu wissen, wie der Senat den Fall sieht. Früher gab die Annahme durch den BGH bereits einen gewissen Anhaltspunkt, dass der Fall nicht als hoffnungslos angesehen wird.

Da die Zahl der beim BGH zugelassenen Anwälte sehr klein ist, empfiehlt es sich unbedingt, rechtzeitig einen BGH-Anwalt zu reservieren.

Prüfungsumfang

Auslegung eines Schutzanspruchs

Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung eines Schutzanspruchs grundsätzlich selbst vornehmen, weil die Auslegung Rechterkenntnis und dem-gemäß nicht dem Tatrichter vorbehalten ist . 1) Wie jede Auslegung wird jedoch auch die Auslegung des Schutzanspruchs auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute gehören, die das Ver-ständnis des Anspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können. 2) Denn zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. 3)

Hat der Tatrichter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs oder Schutzanspruchs vorgenommen, fehlt dem Revisionsgericht regelmäßig die Grundlage für die Prüfung, ob sämtliche notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Auslegung rechtsfehlerfrei festgestellt sind und ob bei erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu erwarten sind. Auch ist den Parteien in einem solchen Fall die Möglichkeit verschlos-sen, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Annahmen als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen. Die fehlende Auslegung des Anspruchs durch das Berufungsgericht erfordert daher in der Regel die Zurückverweisung der Sache.4)

Auslegung der Anträge

Die Auslegung der Anträge als Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen.5)

Auslegung der Erklärungen der Parteien

Die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht dürfen vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.6)

Der Beurteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegen auch zu den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind.7)

siehe auch

1) BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät; m.V.a. BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 13.2.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt
2) BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät; m.V.a. BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel
3) BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät; m.V.a. BGH, Urt. „Kettenradanordnung“, aaO; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, Tz. 13 - Informationsübermittlungs-verfahren I, für BGHZ bestimmt; Melullis, Festschrift für Eike Ullmann, S. 503, 512 f.
4) BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät
5) BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 – V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360 jeweils m.w.N.
6) BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - Archivfotos; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21
7) BGH I ZR 200/04; Urt. v. 11. Januar 2007; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 559 Rdn. 14
verfahrensrecht/revision.txt · Zuletzt geändert: 2011/03/03 09:29 von mfreund
 

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