Die Revision ist zuzulassen, wenn
§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe
Entfällt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, z.B. aufgrund einer anderen Entscheidung des Senats, so daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr erfordert, so ist die Zulassung davon abhängig, ob die angestrebte Revision in der Sache einen Aussicht auf Erfolg hat.1)
Die bloße Darlegung, die vom Oberlandesgericht im Patentverletzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft, füllt einen Revisionszulassungsgrund nicht aus.2)
→ Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund (Patentrecht)
Eine Änderung der Schutzrechtslage, ist - entsprechend einer Rechtsänderung - jederzeit von Amts wegen zu beachten.3)
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann4). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen5).6)
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann ebenso wie die der Revision7), auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden8). Dabei muss es sich aber um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst die Rechtsbeschwerde beschränken könnte.9)
Werden neben einem Anspruch aus einem Schutzrecht Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend gemacht, handelt es sich um zwei Streitgegenstände.10) Diese bilden jeweils einen selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den die Zulassung der Revision beschränkt werden kann.11)
Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.12)
zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann aufzuheben, wenn ein Urteilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts entbehrlich erschien, weil es das Urteil mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt.13)
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Ein Verstoß gegen den nur einfachrechtlich garantierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt einen nicht zur Revisionszulassung führenden Rechtsverstoß dar.14)