Revisionsgründe

§ 543 (2) S. 1 ZPO

Die Revision ist zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

§ 547 ZPOAbsolute Revisionsgründe

Entfällt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, z.B. aufgrund einer anderen Entscheidung des Senats, so daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr erfordert, so ist die Zulassung davon abhängig, ob die angestrebte Revision in der Sache einen Aussicht auf Erfolg hat.1)

Die bloße Darlegung, die vom Oberlandesgericht im Patentverletzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft, füllt einen Revisionszulassungsgrund nicht aus.2)

Auslegungsdifferenzen als Revisionszulassungsgrund

Änderung der Schutzrechtslage als Revisionszulassungsgrund

Eine Änderung der Schutzrechtslage, ist - entsprechend einer Rechtsänderung - jederzeit von Amts wegen zu beachten.3)

Eingrenzung der Zulassung der Revision

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann4). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen5).6)

Teilzulassung

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann ebenso wie die der Revision7), auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden8). Dabei muss es sich aber um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst die Rechtsbeschwerde beschränken könnte.9)

Werden neben einem Anspruch aus einem Schutzrecht Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend gemacht, handelt es sich um zwei Streitgegenstände.10) Diese bilden jeweils einen selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den die Zulassung der Revision beschränkt werden kann.11)

Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.12)

  • Rechtsverletzung (§ 546), wobei diese kausal sein muss für die Entscheidung. Das Aufzeigen dieser Kausalität ist beim materiellen Recht unproblematisch, beim Verfahrensrecht jedoch oft sehr schwierig.
  • Fehlender Tatbestand: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Ein solches Urteil kann in der Revisionsinstanz im Allgemeinen nicht überprüft werden, weil ihm nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung

zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann aufzuheben, wenn ein Urteilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts entbehrlich erschien, weil es das Urteil mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt.13)

Keine Revisionsgründe

§ 545 (2) ZPO

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Ein Verstoß gegen den nur einfachrechtlich garantierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt einen nicht zur Revisionszulassung führenden Rechtsverstoß dar.14)

siehe auch

1) vgl. zu diesem Erfordernis bei Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE; Beschl. v. 27.10.2004 - IV ZR 386/02
2) BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III
3) BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III; m.V.a. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 143 PatG Rdn. 309
4) BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324
5) vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.
6) BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - Motorradreiniger
7) s. dazu BGHZ 53, 152, 155; 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 21.09.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183
8) BGHZ 88, 191, 193 - Ziegelsteinformling I; Sen.Beschl. v. 03.12.1996 - X ZB 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer; v. 29.04.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation; v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung; st. Rspr.
9) BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren
10) vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte
11) BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06 - UHU
12) BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZR 11/06
13) BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 – I ZR 231/01 - segnitz.de - m.w.N.
14) BGH, Beschl. vom 16. März 2006 - I ZR 80/05; vgl. BVerfGE 1, 418, 429; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 21.3.1994 - 1 BvR 1485/93, NJW 1994, 2347
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