Vergleich

§ 278 (6) ZPO → Gerichtlicher Vergleich

Der außergerichtliche Vergleich [BGB → Vergleich] beendet das Verfahren nicht, kann aber eine mittelbare Einwirkung auf den Prozess haben.

siehe auch

Schuldanerkenntnis (Privatrecht)
Vergleich (Privatrecht)