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privatrecht:schuldanerkenntnis

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Schuldanerkenntnis

§ 781 BGB

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Ein Anerkenntnis kann auch lediglich in einseitigen, tatsächlichen Erklärungen eines Schuldners liegen, die mit dem Zweck abgegeben werden, den Gläubiger von Maßnahmen gegen den Schuldner abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern.1)

siehe auch

1)
LG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2007, 4a O 295/06 - Pelargoniensorte; m.V.a. Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 781 ZPO Rn 6
privatrecht/schuldanerkenntnis.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1