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verfahrensrecht:gerichtlicher_vergleich

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Gerichtlicher Vergleich

§ 278 (6) ZPO

Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Kostenregelung nach gerichtlichem Vergleich

Der Prozeßvergleich ist ein Vergleich, der zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen wird (§ 794 I Nr. 1 ZPO)

Der Prozeßvergleich wird gegenüber dem Gericht abgegeben und beendet die Rechtshängigkeit des Verfahrens.

Eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch des Gegners ist kein Vergleich.

Vergleichsschluss indem die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen (§ 279 VI ZPO). Gericht stellt dann den Vergleich durch Beschluss fest.

Voraussetzungen des Vergleichs:

  • Verfahren ist rechtshängig.
  • Aktiv- und Passivlegitimation.
  • Gegenstand des Vergleichs muss vergleichsfähig sein. Einwendungen, beispielsweise aus öffentlichem Recht, kartellrechtliche Einwendungen gegen Lizenzverträge oder strafrechtliche Einwendungen lassen sich mittels Vergleich nicht aus der Welt schaffen.
  • materiellrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen vorhanden sein (Busse: Der Gegenstand des Streitpatents kann nicht im Wege des Vergleichs festgestellt werden, jedoch das „field of use“).

Der Prozessvergleich beendet gemäß seiner Doppelnatur nicht nur das Prozessrechtsverhältnis, sondern ist auch ein materiell-rechtlicher Vertrag, der die privaten Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien auf vertraglicher Grundlage regelt. Falls der Vergleichvertrag hinfällig ist, ist somit auch die Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses nicht wirksam. Denn, der Vergleichsvertrag soll nicht die Gewissheit herstellen, die das Urteil hätte herstellen können.

Beispiele:

  • Böswillige Täuschung des Beklagten im Vergleich i.S. von § 123 I BGB. Beklagter ficht daraufhin den Vergleichsvertrag an und macht ihn mit ex tunc Wirkung nichtig.
  • Der urteilende Richter ist nicht der gesetzliche Richter.
  • Die Parteien waren nicht ordnungsgemäß vertreten.

Der Prozess lebt nur bei einer ex tunc Wirkung der Vertragsbeendigung wieder auf – dies auch nach Jahren- nicht jedoch bei einer Vertragsbeendigung ex nunc.

Bei Kartellrechtsverstößen gibt es hierbei jedoch Schranken: Umfasst der Vergleich einen Lizenzvertrag, der dem Lizenznehmer Beschränkungen auferlegt, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen, so verstößt der Vergleich gegen § 17 GWB. Der Vertrag bleibt dennoch wirksam, wenn plausible Gründe dafür sprechen, dass die Schutzerstreckung vergleichsweise geregelt wurde. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit will man Kartellrechtsverstöße nicht wieder aufleben lassen.

siehe auch

verfahrensrecht/gerichtlicher_vergleich.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1