Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers

§ 612 (1) BGB

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Ist der Erfinder ein Geschäftsführer, so ist das Arbeitnehmererfinderrecht grundsätzlich nicht anwendbar. Maßgeblich für eine etwaige Übertragungspflicht und Vergütung ist der Geschäftsführervertrag.

Übertragungspflicht

In analoger Anwendung von § 950 BGB zum Verarbeiten (gleichgestellt zu „verarbeiten lassen“) ist Geschäftsführer unter Umständen verpflichtet Erfindung der Gesellschaft zu übertragen. Dies ist durch Auslegung des Geschäftführervertrages zu ermitteln. Ergebnis dieser Auslegung könnte aber auch sein, dass den Kläger keine Übertragungspflicht traf oder dass die Übertragung zwar geschuldet, dafür aber keine Vergütung bestimmt war. Bei diesem Auslegungsergebnis wäre der Erfahrungssatz zu beachten, dass ein Erfinder sein Recht in der Regel nicht ohne angemessenen Ausgleich aufgeben wird.1)

Sondervergütung

Der Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers für Erfindungen richtet sich, sofern er nicht in seinem Dienstvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) oder anderweitig ausdrücklich vertraglich geregelt ist, nach § 612 Abs. 2 BGB.

§ 612 (2) BGB

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann danach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu Schutzrechten führen können.2)

Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung.3)

Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung.4)

Der Geschäftsführer ist im Allgemeinen nicht selbst verpflichtet, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bemühen, so dass eigene Erfindungen regelmäßig außerhalb des Bereichs der Geschäftsführerpflichten liegen und dementsprechend vergütungspflichtige Sonderleistungen darstellen.5)

Ob dem Geschäftsführer im Hinblick auf die ihm als Geschäftsführer im Anstellungsvertrag oder durch eventuelle sonstige Vereinbarungen mit der Beklagten übertragenen Aufgaben ein Anspruch auf gesonderte Vergütung für die Erfindung zusteht ist durch Prüfung und Auslegung des Geschäftsführervertrags (§ 611 BGB) zu ermitteln.

Die Vergütungspflicht setzt aber voraus, dass die Beteiligten im Dienstvertrag oder einer anderen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen haben. Ein Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 2 BGB kann etwa dann ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich beschäftigt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter Umständen zu Schutzrechten führen.6)

Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung.7)

Festlegung der Sondervergütung

Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen.8)

Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Ge-schäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Bedürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen be-nutzt wurden.

Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt.9)

Bemessung der Vergütung

Bei der Bemessung der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB ist auf die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können in die Billigkeitserwägungen nicht nur Gesichtspunkte einfließen, die für die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr eines freien Erfinders von Bedeutung sind, sondern in gleicher Weise auch solche, auf die der Gesetzgeber im Rahmen des ArbEG beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders abgehoben hat, weil die Erfindung im Rahmen des Betriebes mit Hilfe von betrieblichen Mitteln entstanden ist.10)

Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt.11)

Vertragslücken

Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung.12)

Ebensowenig wie im Werkvertrags- und Maklerrecht13) wird bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ohne weiteres angenommen werden können, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze das Recht zur Bestimmung der Gegenleistung einseitig dem Erfinder zustehen soll. Die hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke ist daher nicht durch einen Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen, der den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entsprechen würde. Vielmehr ist es auch hier geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen, wofür die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände maßgeblich sind.14)

Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen.15)

Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Geschäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Bedürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen benutzt wurden.16)

Ergänzende Vertragsauslegung (Privatrecht)

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet bereits in der Sonderbeziehung der Parteien, die durch die Überlassung einer als Geschäftführer gemachten Erfindung begründet worden ist, eine Grundlage. Dieser Anspruch verpflichtet den Arbeitgeber, den Geschäftsführer in die Lage zu versetzen, zu erkennen, ob ihm wegen der Überlassung der Erfindung ein Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB zusteht.17)

Auskunftsanspruch

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II; m.V.a. BGH, Urt. v. 11.04.2006 - X ZR 139/03 - Schneidbrennerstromdüse, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2005, 401 - Zylinderrohr u. Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, S. 789
2)
BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II; Bestätigung von BGH, Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung
3) , 4) , 7) , 8)
BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II
5)
OLG Düsseldorf, I-2 U 28/05; m.V.a. BGH GRUR 1990, Autokindersitz; Senatsentscheidung vom 10.6. 1999 – Az: 2 U 11/98, GRUR 1999, 49, 50; Jestaedt, Festschrift für Nirk, S. 493. 500 ff, 503
6)
BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 185/97 - Gleichstromsteuerschaltung
9)
BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II; Fortführung von BGH, Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz
10)
BGH GRUR 1990, 193 'Autokindersitz'
11)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II; Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz
12) , 15) , 16)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II
13)
BGH, Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, zur Veröffentlichung vorgesehen - zum Werkver-tragsrecht und BGHZ 94, 98, 102 zum Maklerrecht
14)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II; m.V.a. BGH, Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05,
17)
vgl. OLG Düsseldorf, I-2 U 28/05