Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn das Vereinbarte eine Vertragslücke aufweist. Eine solche Lücke kann beispielsweise darauf beruhen, dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern1), sich aber auch daraus ergeben, dass eine von den Vertragsparteien getroffene Regelung gesetzlicher Vorgabe widerspricht2).
Die ergänzende Vertragsauslegung ist abzugrenzen von der Möglichkeit, daß ein tatsächlich existierender Wille von Vertragsschließenden auch konkludenten Ausdruck finden kann. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist lediglich der hypothetische Wille von Vertragsparteien zu berücksichtigen3), bei der Ermittlung des Inhalts eines abgeschlossenen Geschäfts ist aber der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen.