Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

§ 826 BGB

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Sittenwidrige Behinderung durch Registrierung eines Domainnamens (Internetrecht)
Einwand der Sittenwidrigkeit (Markenrecht)

Die Haftung nach § 826 BGB setzt ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers voraus. Das Vorgehen muss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, was eine besondere Verwerflichkeit erfordert.1)

1)
BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06 - Ohrclips; m.V.a. BGH, Urt. v. 19.7.2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670