Mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren

§ 83 (2) PatG

Das Patentgericht entscheidet [→ über die Nichtigkeitsklage] auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

§ 82 (4) PatG

Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

siehe auch

Nichtigkeitsverfahren